Zum Inhalt springen

Lebensmittel & Vorrat

Fallen für Kleinwild: Bauarten, Kontrolle, Beifang

Welche Fallen erlaubt sind, warum Schlingen und Tellereisen verboten sind, wie oft kontrolliert wird und was mit Beifang geschieht.

9 Min. LesezeitFür FortgeschritteneStand: 27. September 2026
Eine leere, lange Kastenfalle aus Drahtgitter steht auf einer Wiese; an beiden Enden liegen oben Metallplatten, beide Öffnungen sind offen.
Eine leere Kastenfalle aus Drahtgitter. In Nordrhein-Westfalen muss sie so gebaut oder verblendet sein, dass ein gefangenes Tier nicht nach außen sehen kann.Foto: Reinhard Kraasch · CC BY-SA 4.0 · Wikimedia Commons · zugeschnitten

Fallen gehören zu den ältesten Wegen, an Fleisch zu kommen – und zu den heikelsten, denn eine Falle arbeitet, während niemand danebensteht. Dieser Artikel aus der Reihe „Kaltstart – Wissen für danach“ erklärt, welche Fallen heute erlaubt und welche verboten sind, warum Schlingen und Tellereisen Tierleid bedeuten, wie oft kontrolliert werden muss und was mit Beifang geschieht. Eine Bauanleitung enthält er bewusst nicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Fallenstellen ist Jagd. Ohne Jagdschein und Jagdrecht ist es Wilderei, mit Schlingen ein besonders schwerer Fall.
  • Erlaubt sind nur Fanggeräte, die unversehrt fangen oder sofort töten. Schlingen und Tellereisen sind verboten.
  • Die Kastenfalle fängt lebend. Ein Tier, das nicht in die Falle gehört, kannst du wieder freilassen.
  • In Nordrhein-Westfalen sind Lebendfallen ohne elektronischen Fangmelder täglich morgens und abends zu kontrollieren.
  • Fallen gegen Menschen, versteckte Fallen an Wegen, Selbstschussgeräte und Fallgruben sind hier ausgeschlossen.

Zuerst: wofür dieses Wissen gedacht ist

Heute stellen in Deutschland Jäger Fallen, im Rahmen des Jagdrechts und in manchen Ländern nur mit eigener Ausbildung für die Fangjagd. Wer keinen Jagdschein hat, stellt keine Fallen für Wild – daran ändert dieser Artikel nichts.

Er richtet sich zusätzlich an eine andere Lage: Versorgung, Behörden und Jäger sind dauerhaft nicht mehr erreichbar, und die Frage ist, welche Fallen ein Tier nicht quälen und wie man sie verantwortlich betreibt. Die heutigen Regeln stehen trotzdem ausführlich darin, denn ihre Gründe, vor allem der Tierschutz, bleiben auch danach vernünftig.

Achtung Notfall- und Zivilisationswissen: Dieser Artikel beschreibt Wissen für eine Lage, in der Versorgung, Behörden, Jäger und andere Fachleute dauerhaft nicht erreichbar sind. Solange sie erreichbar sind, gehen sie vor. Der Text ersetzt keine Ausbildung, keinen Jagdschein, keinen Fangjagd-Lehrgang und keine Genehmigung. Er enthält nichts, was sich gegen Menschen richtet: keine Fallen oder Vorrichtungen gegen Menschen, keine versteckten Fallen an Wegen, keine Selbstschussgeräte, keine Fallgruben – und keine Bauanleitung für tötende Fallen.

Was heute gilt: Fallenstellen ist Jagd

Das Bundesjagdgesetz (BJagdG) zählt das Fangen ausdrücklich zur Jagd: Die Jagdausübung „erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild“ (§ 1 Abs. 4). Wild sind nach § 2 unter anderem Feldhase, Wildkaninchen, Fuchs, Stein- und Baummarder, Iltis, Hermelin, Mauswiesel, Fasan und Wildtauben. Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen (§ 15) – ob mit Falle oder, wie im Artikel über die Zwille, mit einem anderen Mittel.

Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts dem Wild nachstellt oder es fängt, begeht Jagdwilderei (§ 292 StGB): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Geschieht das „unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise“, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor – mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Auch im eigenen Garten gilt das: Ein Wildkaninchen, das die Beete abfrisst, darfst du nicht selbst fangen. Was du dort gegen Wühlmäuse, Vögel und Wild tun darfst, steht im Artikel Ernte schützen.

Achtung Rechtslage heute: Fallen für Wild darf nur stellen, wer einen Jagdschein hat und im Revier jagdberechtigt ist; manche Länder verlangen zusätzlich eine Fangjagd-Ausbildung, Nordrhein-Westfalen etwa einen anerkannten Lehrgang. Wer das Jagdrecht verletzt, macht sich wegen Jagdwilderei strafbar (§ 292 StGB), mit Schlingen in der Regel in einem besonders schweren Fall. Gefahr: Eine falsche oder schlecht kontrollierte Falle quält Tiere, fängt geschützte Arten, Katzen und Hunde und kann Kinder verletzen, die sie finden. Zuständig im Normalbetrieb: der Jagdausübungsberechtigte des Reviers und Jäger mit Fangjagd-Ausbildung, für Genehmigungen und Fragen die untere Jagdbehörde, bei geschützten Arten die untere Naturschutzbehörde. Das ist keine Rechtsberatung.

Welche Fanggeräte erlaubt sind – und welche nicht

Die Grundregel steht in § 19 Abs. 1 Nr. 9 BJagdG. Verboten ist, „Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden“. Erlaubt bleiben damit zwei Bauarten: Fallen, die das Tier lebend und unverletzt festhalten, und Fallen, die es sofort töten. Alles dazwischen ist verboten.

Dieselbe Vorschrift zählt weitere Verbote auf: Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen (Nr. 8), Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der Behörde anzulegen (Nr. 7) und Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden (Nr. 15). Beim Fang von Federwild sind Fallen, Netze, Leim und ähnliche Einrichtungen verboten (Nr. 5 b). Die Länder können diese Verbote erweitern (§ 19 Abs. 2).

Sofort tötende Fallen lässt das Bundesrecht nur im Rahmen der Jagd zu, und manche Länder verbieten sie ganz: Nordrhein-Westfalen untersagt Totschlagfallen über das Bundesrecht hinaus (§ 30 DVO LJG-NRW). Dieser Artikel beschreibt sie nicht weiter. Nach unserer Einschätzung tötet eine falsch gebaute Totschlagfalle nicht sofort, sondern verletzt – und sie unterscheidet nicht zwischen Marder, Katze und einer Kinderhand.

Daneben gilt das Tierschutzgesetz: Nach § 13 Abs. 1 ist es verboten, zum Fangen von Wirbeltieren Vorrichtungen anzuwenden, „wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist“ – außer bei Vorrichtungen, „die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind“. Das Jagdrecht bleibt davon unberührt.

Bauarten und Rechtslage heute
BauartRechtslage heute
Lebendfalle (Kastenfalle, Rohrfalle)zulässig im Rahmen des Jagdrechts; Länder regeln Einzelheiten
Sofort tötende Fallenur im Rahmen der Jagd; in NRW verboten
Schlinge jeder Artverboten (§ 19 Abs. 1 Nr. 8 BJagdG)
Tellereisenverboten (VO (EWG) Nr. 3254/91, zitiert in § 4 Abs. 4 BArtSchV)
Selbstschussgerätverboten (§ 19 Abs. 1 Nr. 9 BJagdG)
Gift und betäubende Köderverboten (§ 19 Abs. 1 Nr. 15 BJagdG)

Warum Schlingen und Tellereisen Tierleid bedeuten

Eine Schlinge ist eine Schlaufe, die sich zuzieht, sobald ein Tier hindurchläuft. Nach unserer Einordnung, keine Aussage der Quellen, erfüllt sie keine der beiden erlaubten Bedingungen: Sie hält das Tier nicht unversehrt fest, weil sie sich um Hals, Körper oder Lauf zusammenzieht, und sie tötet nicht verlässlich sofort. Dazu kommt, dass sie nicht auswählt. Reh, Hund, Katze und Hase laufen durch dieselbe Schlaufe. Verboten sind „Schlingen jeder Art“, schon ihre Herstellung.

In eigenen Worten: Tellereisen sind Fangeisen, die zuschlagen, wenn ein Tier auf die Trittplatte tritt, und es am Lauf festhalten. Die Bundesartenschutzverordnung verweist in § 4 Abs. 4 auf die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 „zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft“. Auch hier unsere Einordnung: Ein Tellereisen fängt nicht unversehrt und tötet nicht sofort, fällt also auch unter das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 9 BJagdG.

Für wild lebende Tiere, die nicht dem Jagdrecht unterliegen, verbietet die Bundesartenschutzverordnung Schlingen ebenfalls; Netze und Fallen beim Vogelfang immer, sonst dann, wenn damit Tiere „in größeren Mengen oder wahllos“ gefangen oder getötet werden können (§ 4 Abs. 1 BArtSchV).

Die Kastenfalle: Prinzip und Anforderungen

Die Kastenfalle ist die Bauart, die unversehrt fängt. Das Prinzip in eigenen Worten: ein geschlossener Kasten oder ein Rohr, das an einem oder beiden Enden offen ist. Läuft ein Tier hinein, fällt eine Klappe zu, und es sitzt unverletzt im Dunkeln, bis jemand kommt. Eine Bauanleitung mit Maßen und Auslöser geben wir bewusst nicht; heute wäre sie eine Anleitung zur Wilderei, und ein Fehlbau quält Tiere.

Was eine Lebendfalle leisten muss, beschreibt die Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (DVO LJG-NRW) genau. Sie ist hier ein Beispiel dieses Landes; andere Länder regeln das jeweils selbst. Nach § 31 Abs. 1 muss eine Falle für den Lebendfang für den Einzelfang bestimmt sein, „vermeidbare Verletzungen des gefangenen Tieres ausschließen“ und dem Tier einen ausreichend großen Freiraum bieten. Für Wippbrettkastenfallen schreibt das Land Mindestinnenmaße vor.

Nach § 32 Abs. 1 muss die Falle so gebaut oder verblendet sein, dass das gefangene Tier nicht nach außen sehen kann, und sie muss dauerhaft und sichtbar so gekennzeichnet sein, dass ihr Besitzer feststellbar ist. Köder werden so abgedeckt, dass „der Fang von auf Sicht jagenden Beutegreifern ausgeschlossen ist“ (§ 32 Abs. 3). Wer Lebendfallen verwendet, zeigt das vorher der unteren Jagdbehörde an – mit Anzahl, Art, Kennzeichen, Revier und Zeitraum (§ 32 Abs. 2).

Eine leere Lebendfalle aus Betonrohren liegt zwischen Kräutern im Wald; drei verzinkte Blechkästen sitzen oben auf den Rohren, vorne ist eine Rohröffnung zu sehen.
Auch ein Rohr kann eine Lebendfalle sein: Das Tier sitzt unverletzt im Dunkeln, bis jemand kommt.Foto: ChristianSW · CC0 · Wikimedia Commons

Kontrolle: morgens und abends – Beispiel Nordrhein-Westfalen

Eine Lebendfalle ist nur so tierschutzgerecht wie ihre Kontrolle. Unsere Einschätzung: Ein gefangenes Tier sitzt eingesperrt und unter Stress, bis jemand kommt. Nordrhein-Westfalen verlangt deshalb an jeder Lebendfalle ein elektronisches Fangmeldesystem, soweit kein Funkloch entgegensteht; die Statusmeldung muss „zwei Mal täglich morgens und abends“ beim Empfangsgerät ankommen (§ 32 Abs. 1 DVO LJG-NRW).

Fallen ohne Fangmelder sind „täglich morgens und abends zu kontrollieren“ (§ 32 Abs. 4). Aus Fallen mit Fangmelder sind gefangene Tiere „unverzüglich nach Eingang der Fangmeldung zu entnehmen“.

Wer in Nordrhein-Westfalen mit Fanggeräten jagen will, braucht außer dem Jagdschein eine besondere Qualifikation. Nach § 29 DVO LJG-NRW dürfen das nur Revierjäger, Jagdaufseher und Personen, „die an einem vom zuständigen Ministerium anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd teilgenommen haben“.

Skizze einer Tageslinie mit zwei Punkten: links eine Sonne mit „morgens kontrollieren“, rechts ein Mond mit „abends kontrollieren“; darüber „Lebendfalle: jeden Tag“, darunter „Beispiel NRW, § 32 Abs. 4 DVO LJG-NRW“.
Beispiel Nordrhein-Westfalen: Lebendfallen ohne elektronischen Fangmelder werden täglich morgens und abends kontrolliert.Skizze: WildWeasel

Beifang: wenn das falsche Tier in der Falle sitzt

Jede Falle kann ein Tier fangen, für das sie nicht gedacht war: eine Katze, einen Hund, einen Igel oder eine geschützte Art. Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, „sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 1). Hier zeigt sich der größte Vorteil der Lebendfalle, nach unserer Einschätzung: Was nicht hineingehört, kommt unverletzt wieder frei.

Das Recht verlangt außerdem, den Beifang schon beim Bau und Aufstellen zu vermeiden. In Nordrhein-Westfalen müssen Wippbrettkastenfallen für das Hermelin eine Gewichtstarierung haben, „durch die der Fang von Mauswieseln und Mäusen verhindert wird“ (§ 31 Abs. 2 DVO LJG-NRW), und abgedeckte Köder sollen verhindern, dass Beutegreifer, die auf Sicht jagen, in die Falle gehen (§ 32 Abs. 3).

Die folgenden Schritte sind Vorsichtsfolgerungen, keine Aussage unserer Quellen. Sitzt ein Tier in der Falle, das du nicht sicher bestimmen kannst oder das nicht gefangen werden darf, öffnest du die Falle so, dass es von dir weg ins Freie laufen kann, und greifst nicht hinein – auch ein kleines, verängstigtes Tier kann beißen. Eine Hauskatze oder ein Hund wird ebenso freigelassen; ist das Tier verletzt, gehört es zum Tierarzt, solange es einen gibt.

Für die Kaltstart-Lage: was vernünftig bleibt

Unsere Folgerung aus den Vorschriften oben, keine Aussage der Quellen: Wenn überhaupt, dann nur Lebendfallen, die unversehrt fangen – nie Schlingen, nie Tellereisen, nie Gift. Stell Fallen nicht an Wegen und nicht dort auf, wo Kinder spielen, markiere sie sichtbar und merk dir jeden Standort. Kontrolliere mindestens so oft, wie es Nordrhein-Westfalen heute für Fallen ohne Fangmelder verlangt, also morgens und abends. Und stell nur so viele Fallen, wie du wirklich kontrollieren kannst.

Ein Wirbeltier darf nach § 4 Abs. 1 TierSchG nur unter Betäubung oder, soweit das nicht zumutbar ist, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden – und nur von jemandem, der „die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat“. Wie ein Tier tierschutzgerecht betäubt und getötet wird, zeigt der Artikel Geflügel und Kaninchen schlachten, wie Wild danach versorgt wird, der Artikel Wild aufbrechen und versorgen.

Unsere Einschätzung: Fallen liefern unregelmäßig Fleisch und kosten viel Zeit für Kontrollgänge. Verlässlicher sind Fischen und eigene Tiere – mehr dazu im Artikel Kaninchen halten.

Tipp Wer das Fallenstellen heute lernen will, geht den geregelten Weg: Jägerprüfung, danach ein Fangjagd-Lehrgang, wie ihn etwa Nordrhein-Westfalen verlangt.

Häufige Fragen

Darf ich eine Lebendfalle für Kaninchen im Garten aufstellen?

Nein, nicht ohne Jagdschein und Jagdrecht. Wildkaninchen sind Wild nach dem Bundesjagdgesetz, und das Fangen gehört zur Jagd. Wende dich an den Jagdpächter oder die untere Jagdbehörde.

Warum sind Schlingen so streng verboten?

Sie fangen wahllos und halten das Tier weder unversehrt fest noch töten sie es verlässlich sofort; das ist unsere Einordnung. Wilderei mit Schlingen ist in der Regel ein besonders schwerer Fall nach § 292 StGB.

Wie oft muss eine Lebendfalle kontrolliert werden?

Das regeln die Länder. In Nordrhein-Westfalen sind Lebendfallen ohne elektronischen Fangmelder täglich morgens und abends zu kontrollieren; mit Fangmeldesystem sind gefangene Tiere unverzüglich nach der Meldung zu entnehmen.

Was mache ich, wenn eine Katze in der Falle sitzt?

Freilassen, ohne in die Falle zu greifen, und das Tier von dir weg laufen lassen. Ist es verletzt, gehört es zum Tierarzt. Das ist eine Vorsichtsregel, keine Norm.

Quellen

  1. Bundesjagdgesetz (BJagdG)Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · Fangen als Jagdausübung (§ 1 Abs. 4), Wildarten (§ 2), Jagdschein (§ 15), sachliche Verbote: Federwild (§ 19 Abs. 1 Nr. 5 b), Fallgruben (Nr. 7), Schlingen (Nr. 8), Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, und Selbstschussgeräte (Nr. 9), Gift (Nr. 15), Erweiterung durch die Länder (Abs. 2).
  2. § 292 StGB – JagdwildereiBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · Straftatbestand und Strafrahmen; besonders schwerer Fall unter Anwendung von Schlingen (Abs. 2 Nr. 2).
  3. Tierschutzgesetz (TierSchG)Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · Töten nur unter Betäubung oder unter Vermeidung von Schmerzen und nur mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten (§ 4 Abs. 1); Verbot von Fangvorrichtungen mit der Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden, außer für Vorrichtungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind; Jagdrecht bleibt unberührt (§ 13 Abs. 1).
  4. Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV), § 4Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · Verbotene Fangmethoden bei nicht jagdbaren Arten (Abs. 1), Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 zum Verbot von Tellereisen (Abs. 4).
  5. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 44Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · Verbot, Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten (Abs. 1 Nr. 1).
  6. Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung NRW (DVO LJG-NRW), Fassung vom 9.12.2025Land Nordrhein-Westfalen, recht.nrw.de · Beispiel eines Landes: Fangjagd-Lehrgang (§ 29), Verbot von Totschlagfallen (§ 30), Anforderungen an Lebendfallen und Gewichtstarierung (§ 31), Sichtschutz, Kennzeichnung, Fangmeldesystem, Anzeige, abgedeckte Köder, Kontrolle morgens und abends bei Fallen ohne Fangmeldesystem und Entnahme nach Fangmeldung (§ 32).