Fisch ist eine der ältesten Nahrungsquellen, und in Bächen, Seen und Teichen gibt es ihn auch dann noch, wenn die Kühltheke leer bleibt. Dieser Artikel aus der Reihe „Kaltstart – Wissen für danach“ erklärt, was heute gilt: Fischereischein, Erlaubnisschein, Schonzeiten und Mindestmaße, am Beispiel Bayern. Dazu kommen die einfachen Fangmethoden, soweit sie heute erlaubt sind, das tierschutzgerechte Betäuben und Töten und der Umgang mit dem Fang bis in den Topf.
Das Wichtigste in Kürze
- Fischen braucht heute zwei Papiere: den Fischereischein und die Erlaubnis dessen, dem das Fischereirecht gehört.
- Wer ohne Erlaubnis in fremdem Fischwasser fischt, riskiert eine Strafe wegen Fischwilderei nach § 293 StGB.
- Schonzeiten und Mindestmaße schützen den Bestand. Untermaßige, lebensfähige Fische kommen sofort zurück ins Wasser.
- Jeder Fisch wird vor dem Töten betäubt – mit einem kräftigen Schlag auf den Kopf, direkt danach folgt der Kiemenschnitt.
- Selbst gefangener Fisch wird durchgegart. Roh gegessen kann er lebende Parasiten übertragen.
Zuerst: wofür dieses Wissen gedacht ist
Fischen ist heute ein geregeltes Handwerk mit Prüfung, Schein und klaren Regeln. Wer Fisch essen will, kauft ihn beim Händler oder lernt das Angeln in einem Verein und legt die Fischerprüfung ab. Nichts in diesem Artikel ändert daran etwas.
Der Artikel richtet sich an eine andere Lage: Versorgung, Behörden und Vereine sind dauerhaft nicht mehr erreichbar, und die Frage ist, wie man Fisch fängt und verarbeitet, ohne Tiere unnötig leiden zu lassen und ohne sich selbst krank zu machen. Die Rechtslage steht trotzdem darin, denn sie gilt heute – und vieles davon bleibt auch danach vernünftig.
Achtung Notfall- und Zivilisationswissen: Dieser Artikel beschreibt Wissen für eine Lage, in der Versorgung, Ärztinnen und Ärzte, Behörden und Fachbetriebe dauerhaft nicht erreichbar sind. Solange sie erreichbar sind, gehen sie vor – beim Fischen heißt das: Fischereischein, Erlaubnisschein und die Regeln des Gewässers. Der Text ersetzt keine Ausbildung, keine Fischerprüfung und keine Genehmigung.
Wer heute fischen darf: zwei Papiere, am Beispiel Bayern
Fischereirecht ist Landesrecht: Jedes Bundesland stellt eigene Fischereischeine aus, und die bayerische Ausführungsverordnung regelt etwa, wann Scheine anderer Länder in Bayern gelten. Die Einzelheiten unterscheiden sich; hier dient Bayern als Beispiel.
Das erste Papier ist der Fischereischein. Nach Art. 46 des Bayerischen Fischereigesetzes muss jeder, der Fische fängt, einen auf seine Person ausgestellten gültigen Fischereischein und den Nachweis über die Fischereiabgabe bei sich führen. Erteilt wird der Schein von der Gemeinde. Voraussetzung ist die Fischerprüfung; sie umfasst laut Gesetz Fischkunde, Gewässerkunde, Hege, Fanggeräte und die Behandlung gefangener Fische sowie das einschlägige Recht bis zum Tierschutzrecht. Teilnehmen kann man ab 12 Jahren, die Landesanstalt für Landwirtschaft ist zuständig. Kinder und Jugendliche zwischen 7 und 18 Jahren dürfen ohne eigenen Schein nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Scheininhabers fischen.
Das zweite Papier ist die Erlaubnis. Der Fischereischein berechtigt nicht, irgendwo zu fischen: Jedes Gewässer hat einen Fischereiberechtigten oder Pächter. Wer selbst keiner von beiden ist, muss nach Art. 26 einen gültigen Erlaubnisschein bei sich führen und ihn auf Verlangen Polizei, Fischereiaufsehern und Berechtigten vorzeigen. Frag beim Erlaubnisschein nach den Regeln, die an diesem Gewässer gelten.
Achtung Rechtslage heute: Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts fischt, begeht nach § 293 StGB Fischwilderei – bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Wer Schein oder Erlaubnisschein bei einer Kontrolle nicht vorzeigt, handelt in Bayern ordnungswidrig (Art. 66 BayFiG). Gefahr: Ein falsch getöteter Fisch leidet, und roher oder verdorbener Fisch kann Parasiten und Keime übertragen. Zuständig: Den Fischereischein erteilt die Gemeinde, die Fischerprüfung verantwortet in Bayern die Landesanstalt für Landwirtschaft, die Erlaubnis gibt der Fischereiberechtigte oder Pächter des Gewässers. Das ist keine Rechtsberatung.
Schonzeiten und Mindestmaße
Die bayerische Ausführungsverordnung legt in ihrer Anlage für jede Art fest, wann sie nicht gefangen werden darf und wie groß sie mindestens sein muss. Gemessen wird laut § 11 von der Kopfspitze bis zum Körperende einschließlich der zusammengelegten Schwanzflosse. Einige Arten sind ganzjährig geschont, darunter Karausche und Bitterling. Die Bezirke können durch Verordnung abweichende Regeln festsetzen – die Tabelle ist deshalb eine Orientierung, keine Freigabe.
Untermaßige oder in der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische müssen nach § 11 unverzüglich und mit der nötigen Sorgfalt in dieselbe Gewässerstrecke zurückgesetzt werden. Der Sinn dahinter steht in Art. 1 des Gesetzes: Ziel der Hege ist ein artenreicher und gesunder Fischbestand, der zum Gewässer passt. Wer in der Laichzeit fängt oder Jungfische entnimmt, fischt sich die Ernte der kommenden Jahre weg. Das gilt ohne Kontrolle genauso wie mit – das ist unsere Folgerung, keine Aussage der Quelle.
| Art | Schonzeit | Schonmaß |
|---|---|---|
| Hecht | 15. Februar bis 30. April | 50 cm |
| Zander | 15. Februar bis 30. April | 50 cm |
| Bachforelle | 1. Oktober bis 15. März | 26 cm |
| Regenbogenforelle | 15. Dezember bis 15. März | 26 cm |
| Äsche | 1. Januar bis 30. April | 35 cm |
| Schleie | 1. Mai bis 30. Juni | 26 cm |
| Karpfen | keine | 35 cm |
Angel und Reuse: was erlaubt ist und was nicht
Die einfachste Methode ist die Handangel: Schnur, Haken, Köder. In Bayern darf sie nach § 16 höchstens fünf Anbissstellen haben, also Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken, und sie muss ständig beaufsichtigt werden. Wer mit zwei Handangeln fischt, darf zusammen nicht mehr als sechs Anbissstellen verwenden; mehr als zwei Handangeln gleichzeitig sind verboten. Ausgelegte Legangeln, also Grund- und Schwebschnüre, müssen mindestens täglich gehoben werden.
Eine Reuse ist ein Korb oder Netzschlauch mit trichterförmigem Eingang: Der Fisch findet hinein, aber schlecht wieder heraus. Auch sie ist heute geregelt. Nach § 17 müssen Reusen so beschaffen sein, dass sich die Fische nicht mehr als unvermeidbar verletzen, die Maschenweite muss mindestens 10 mm betragen, und Netze oder Reusen dürfen ohne Erlaubnis nicht mehr als die Hälfte des Gewässerquerschnitts versperren. Unbeaufsichtigt ausliegendes Fanggerät in offenen Gewässern muss nach Art. 51 so gekennzeichnet sein, dass der Fischer ermittelt werden kann. Für eine Reuse brauchst du also dieselben Papiere wie für die Angel.
Wie man Haken biegt oder eine Reuse aus Weidenruten flicht, ist überliefertes Handwerk, für das wir keine Primärquelle ausgewertet haben. Tot im Fanggerät gefundene Fische müssen laut § 21 unverzüglich entnommen werden – kontrollier Reusen deshalb oft.
- Verboten sind nach § 15 unter anderem elektrische Lichtquellen und Köder, Sprengstoffe, Gifte, Betäubungsmittel, Schusswaffen, Schlingen, Reißangeln, freitreibende Angeln, Netzfallen, Fischgabeln, Harpunen, Speere und Pfeile.
- Verboten ist auch das Fischen mit dem lebenden Köderfisch und das Fischen in Fischpässen und Fischwegen.
- Fische dürfen im Setzkescher nur so kurz wie möglich gehältert werden, und nur in geräumigen, knotenfreien Keschern (§ 20).
Betäuben und töten: schnell und in dieser Reihenfolge
Die Tierschutz-Schlachtverordnung gilt auch für den Fisch aus dem eigenen Fang. Nach § 12 Absatz 10 muss jeder Fisch unmittelbar vor dem Schlachten oder Töten betäubt werden. Für den Angler kommt von den zugelassenen Verfahren praktisch nur eines infrage: der stumpfe Schlag auf den Kopf. Die Verordnung verlangt, dass er mit einem geeigneten Gegenstand und ausreichend kräftig ausgeführt wird, dass die Zeit zwischen Fang und Betäubung so kurz wie möglich bleibt und dass unmittelbar danach ein Verfahren folgt, das den Tod herbeiführt. Außerdem muss laut § 4 jeder, der Tiere betäubt oder tötet, die dafür nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten haben.
Wie das praktisch aussieht, beschreibt die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft am Karpfen: zuerst ein kräftiger Schlag auf den Kopf oberhalb der Augen mit einem geeigneten Schlagstock. Danach folgt der Kiemenschnitt. Dabei wird das Messer am unteren Kiemenrand eingestochen; so werden die Hauptadern durchtrennt, und der Fisch blutet aus.
Zwei Ausnahmen nennt die Verordnung ausdrücklich: Plattfische dürfen ohne vorherige Betäubung durch einen schnellen Schnitt getötet werden, der Kehle und Wirbelsäule durchtrennt. Aale dürfen, wenn höchstens 30 Tiere am Tag gefangen und verarbeitet werden, durch einen Stich dicht hinter dem Kopf getötet werden, der die Wirbelsäule durchtrennt, mit sofortiger Entnahme der Eingeweide samt Herz. Für alle anderen Fische gilt: erst betäuben, dann töten.
Tipp Leg dir Schlagstock und Messer bereit, bevor du den Fisch aus dem Wasser holst. Je kürzer die Zeit an Land, desto weniger leidet das Tier – genau das verlangt auch die Verordnung.
Den Fang versorgen: schuppen, ausnehmen, kühlen
Nach dem Ausbluten wird geschuppt, außer der Fisch soll „blau“ zubereitet werden. Die LfL beschreibt das so: den Fisch am Kopf halten und die Schuppen mit Messer oder Fischschupper vom Schwanz zum Kopf hin entfernen – die Bauchseite nicht vergessen.
Zum Ausnehmen wird das Messer mit der Schneide nach außen am After eingestochen und die Leibeshöhle genau in der Körpermitte bis zum Ansatz der Kiemendeckel aufgeschnitten. Das Messer bleibt dabei möglichst flach, damit die Eingeweide unverletzt bleiben. Dann werden die Eingeweide im vorderen Teil umgriffen und vorsichtig herausgedrückt. Die Gallenblase soll nicht platzen; passiert es doch, spülst du den grünlichen Gallensaft sofort mit viel Wasser aus. Leber, Milz, Rogen und Milch lassen sich laut LfL verwerten, Kopf und Gerippe eignen sich für Fischsuppe.
Danach zählt Kälte. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) nennt für rohen Fisch im Kühlschrank bei 4 °C etwa einen Tag, für gegarten oder geräucherten etwa zwei Tage. Ohne Kühlung ist die Frist entsprechend kürzer – dann wird gefangen, was am selben Tag gegessen oder haltbar gemacht wird. Wie Räuchern funktioniert, steht im Artikel über Pökeln und Räuchern.
Parasiten und Hygiene: warum Fisch durchgegart wird
Roher Fisch kann nach Angaben des BVL lebende Parasiten enthalten, die über die Nahrungskette in Speisefische gelangen. Einige davon können beim Essen in den menschlichen Darm gelangen, sich dort vermehren und Krankheiten auslösen. Die Faustregel des BVL: Fisch so lange garen, bis er undurchsichtig ist und sich mit einer Gabel leicht zerteilen lässt. Soll Fisch roh gegessen werden, muss er vorher einige Tage bei −20 °C eingefroren werden. Ohne Tiefkühltruhe bleibt also nur eines: durchgaren.
Ob ein Fisch noch gut ist, verraten nach dem BVL feuchte, hellrote Kiemen, glänzende Haut, klare Augen und ein neutraler Geruch. Verklebte Kiemen, blasse Haut oder unangenehmer Geruch sprechen dagegen. Säuerlich oder tranig-faulig riechenden Fisch solltest du auf keinen Fall mehr essen.
Beim Verarbeiten gilt dasselbe wie bei Fleisch: roher Fisch getrennt von Speisen, die nicht mehr erhitzt werden. Hände, Messer, Brett und Arbeitsfläche werden während und nach der Arbeit gründlich mit heißem Wasser gereinigt. Wie du Wasser und Werkzeug ohne Leitung keimarm bekommst, erklärt der Artikel über Abkochen, Desinfizieren und Sterilisieren.
Was du heute schon tun kannst
Fischen lernt man am Wasser, nicht aus Text. Der sicherste Weg ist der reguläre: Vorbereitungskurs, Fischerprüfung, Fischereischein und ein Gewässer mit Erlaubnisscheinen. Die Prüfung deckt genau das ab, was in einer langen Krise zählt – Fischkunde, Fanggeräte, Behandlung gefangener Fische und Tierschutz.
Heb außerdem die Regeln deines Bundeslandes auf Papier auf: Schonzeiten, Mindestmaße, erlaubte Geräte. Wer die Gründe hinter den Regeln kennt, fischt auch dann noch nachhaltig, wenn niemand mehr kontrolliert – und hat im nächsten Jahr wieder Fische im Wasser.
Häufige Fragen
Darf ich im Urlaub oder ohne Prüfung einmal angeln?
In Bayern können Volljährige, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, laut Ausführungsverordnung einen befristeten Fischereischein ohne Prüfung bekommen. Andere Länder regeln das eigenständig.
Ist Angeln ohne Erlaubnisschein nur eine Ordnungswidrigkeit?
Nicht unbedingt. Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts fischt, erfüllt den Tatbestand der Fischwilderei nach § 293 StGB. Wer Schein oder Erlaubnisschein bei einer Kontrolle nicht vorzeigt, handelt in Bayern außerdem ordnungswidrig. Das ist keine Rechtsberatung.
Kann ich einen Fisch einfach an der Luft sterben lassen?
Nein. Die Tierschutz-Schlachtverordnung verlangt, jeden Fisch unmittelbar vor dem Töten zu betäuben und die Zeit zwischen Fang und Betäubung so kurz wie möglich zu halten. Ersticken an der Luft erfüllt das nicht.
Reicht es, Fisch zu räuchern oder zu marinieren, um Parasiten abzutöten?
Das BVL nennt zwei Wege: durchgaren oder vor dem Rohverzehr einige Tage bei −20 °C einfrieren. Für Marinieren nennt es keine Sicherheit. Im Zweifel wird der Fisch vollständig gegart.
Quellen
- Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG)Bayerische Staatskanzlei, BAYERN.RECHT · Hegeziel (Art. 1), Erlaubnisschein (Art. 26), Fischereischeinpflicht und Minderjährige (Art. 46, 47), Fischerprüfung (Art. 48), Kennzeichnung (Art. 51), Bußgelder (Art. 66)
- Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG)Bayerische Staatskanzlei, BAYERN.RECHT · Zuständigkeit der Gemeinde, Geltung anderer Fischereischeine, Schonzeiten und Schonmaße mit Anlage, verbotene Fanggeräte, Handangel, Reusen, Hältern, tote Fische
- § 293 StGB – FischwildereiBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · Straftatbestand und Strafrahmen
- Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · Sachkunde (§ 4), Betäubungspflicht für Fische und Ausnahmen für Plattfische und Aale (§ 12 Abs. 10), stumpfer Schlag auf den Kopf (Anlage 1 Nr. 5 und 9)
- Karpfen schlachten und vorbereiten für die KücheBayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL), Institut für Fischerei · Kopfschlag oberhalb der Augen, Kiemenschnitt, Schuppen, Ausnehmen, Gallenblase, verwertbare Innereien
- Hygienischer Umgang mit FischBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) · Parasiten in rohem Fisch, Frischezeichen, Kühlung bei 4 °C, Garen, Einfrieren bei −20 °C vor Rohverzehr, Küchenhygiene