Wer in einer langen Krise an Fleisch denkt, denkt oft an Wild. Dieser Artikel aus der Reihe „Kaltstart – Wissen für danach“ erklärt nach Gesetzestext und Behördenangaben, wem Wild heute gehört, warum du ein totes Tier am Straßenrand nicht mitnehmen darfst und welche Hygieneregeln für das Aufbrechen und Auskühlen gelten. Wie man Wild erlegt oder fängt, behandelt er nicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Wild darf sich nur aneignen, wem das Jagdrecht zusteht – sonst ist es Jagdwilderei nach § 292 StGB.
- Ein angefahrenes oder tot gefundenes Tier meldest du der Polizei und nimmst es nicht mit.
- Fallwild – ein Tier ohne Zeichen äußerer Gewalt als Todesursache – gilt als bedenklich und wird nie gegessen.
- Großwild zügig aufbrechen und bald auf höchstens 7 °C im Inneren abkühlen, Kleinwild auf höchstens 4 °C.
- Wildschwein erst nach der Trichinenuntersuchung zubereiten; Räuchern und Pökeln töten Trichinen nicht.
Zuerst eingeordnet: Wissen für den Ernstfall
Heute ist das Versorgen von Wild Sache von Jägerinnen und Jägern mit bestandener Prüfung, und die Untersuchung von Wildbret Sache des Veterinäramts. Dieser Artikel erklärt, was sie tun und warum – damit du im Alltag richtig handelst und in einer Lage ohne diese Fachleute einen Maßstab hast, der lieber ein Tier zu viel verwirft als eines zu wenig.
Achtung Notfall- und Zivilisationswissen: Dieser Artikel ist für eine Lage geschrieben, in der Versorgung, Ärzte, Behörden und Fachbetriebe dauerhaft nicht erreichbar sind. Solange sie erreichbar sind, gehen sie vor. Er ersetzt keine Jägerausbildung, keine amtliche Fleisch- oder Trichinenuntersuchung, keine ärztliche Behandlung und keine Genehmigung – und er erlaubt niemandem, sich fremdes Wild anzueignen.
Wem Wild gehört: Jagdrecht und Aneignung
Wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, heißen im Bundesjagdgesetz (BJagdG) „Wild“. Die Liste in § 2 reicht von Rot- und Rehwild über Schwarzwild – so heißt dort das Wildschwein – bis zu Feldhase, Wildkaninchen, Fasan und Wildenten. Das Jagdrecht ist nach § 1 die ausschließliche Befugnis, dieses Wild in einem bestimmten Gebiet zu hegen, zu bejagen und sich anzueignen. Es steht dem Grundeigentümer zu und darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden; ausgeübt wird es vom Jagdausübungsberechtigten, etwa einem Pächter.
Das Aneignungsrecht umfasst nach § 1 Absatz 5 ausdrücklich auch krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen. Ein totes Reh im Wald gehört also nicht dem, der es findet. Wer die Jagd ausübt, muss nach § 15 einen Jagdschein mit sich führen. Den ersten Jagdschein gibt es nur nach bestandener Jägerprüfung mit schriftlichem und mündlich-praktischem Teil und einer Schießprüfung. Selbst wer nur Abwurfstangen sammeln will, braucht die schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten.
Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich zueignet, begeht nach § 292 Strafgesetzbuch (StGB) Jagdwilderei. Die Strafe reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen – etwa zur Nachtzeit, in der Schonzeit oder mit Schlingen – sind es drei Monate bis fünf Jahre.
Achtung Rechtslage heute: Wild darf sich nur aneignen, wem das Jagdrecht zusteht – auch krankes, verendetes und angefahrenes Wild (§ 1 BJagdG). Wer die Jagd ausübt, braucht einen Jagdschein (§ 15 BJagdG); wer sich fremdes Wild zueignet, begeht Jagdwilderei (§ 292 StGB). Selbst erlegte Wildschweine müssen vor dem Zubereiten auf Trichinen untersucht werden (§§ 2b, 2c Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung). Gefahr: Trichinen können eine tödliche Erkrankung auslösen, und ein Tierkörper mit Magen- oder Darminhalt in den Körperhöhlen gilt nach der Verordnung als bedenklich. Zuständig: für angefahrenes oder tot gefundenes Wild die Polizei, die den Jagdpächter oder das Forstamt verständigt; für tote Wildschweine und die Trichinenuntersuchung das Veterinäramt; für das Versorgen die Jägerin oder der Jäger.
Fallwild und Unfallwild: melden, nicht mitnehmen
Hast du ein Tier angefahren, rät Landesforsten Rheinland-Pfalz: Warnblinkanlage an, Warndreieck aufstellen, verletzten Menschen Erste Hilfe leisten und den Unfall der Polizei melden. Die Polizei verständigt den Jagdpächter oder das Forstamt. Melde den Unfall auch, wenn dein Auto heil wirkt – das Tier ist nach der Behörde in den meisten Fällen verletzt und muss gesucht werden. Läuft es weg, folgst du ihm nicht, sondern merkst dir Stelle und Fluchtrichtung.
Ist das Tier tot, ziehst du es, wenn möglich, mit Handschuhen an den Fahrbahnrand. Mitnehmen darfst du es keinesfalls: Nach Landesforsten Rheinland-Pfalz erfüllt das den Tatbestand der Jagdwilderei. Ein verletztes Tier lässt du in Ruhe, statt es zu streicheln oder zum Tierarzt zu bringen – es steht unter Schock und kann dich in Panik verletzen. Für die Versicherung stellen Polizei oder Jagdpächter eine Wildunfallbescheinigung aus.
Findest du im Wald ein totes Wildschwein, meldest du das dem Veterinäramt oder über die Tierfund-App. Das Bundeslandwirtschaftsministerium bittet, den Kadaver nicht zu berühren, damit sich die Afrikanische Schweinepest (ASP) nicht weiter verbreitet. Für Menschen ist die ASP nach dem Ministerium ungefährlich; für Haus- und Wildschweine endet sie fast immer tödlich.
Und in einer Lage ohne Polizei und Jäger? Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zählt das Fehlen von Anzeichen äußerer Gewalt als Todesursache – Fallwild – zu den Merkmalen, die Fleisch gesundheitlich bedenklich erscheinen lassen. Ein Tier, das ohne erkennbaren Grund gestorben ist, isst du deshalb nie. Bei Unfallwild ist die Ursache sichtbar, der Zeitpunkt oft nicht. Eigene Folgerung: Ein Tier, von dem du nicht weißt, wie lange es schon liegt, verwertest du nicht, weil es dann nicht rechtzeitig aufgebrochen und gekühlt wurde.
Wer Wild versorgen darf: die kundige Person
Das Bundesjagdgesetz verlangt in der Jägerprüfung ausdrücklich Kenntnisse in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der Hygiene und in der Beurteilung, ob Wildbret als Lebensmittel gesundheitlich unbedenklich ist. Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung knüpft in § 4 daran an: Wer kleine Mengen Wild abgibt, muss in Körperbau, Lebensfunktionen, normalem und abnormem Verhalten, krankhaften Veränderungen des Wildes und Hygiene ausreichend geschult sein. Unter Jägern heißt das die „kundige Person“.
Diese Person soll das Wild vor und nach dem Erlegen auf bedenkliche Merkmale untersuchen und die hygienische Behandlung bei Lagerung und Beförderung sicherstellen können. Wer nach dem 1. Februar 1987 die Jägerprüfung bestanden hat, gilt nach der Verordnung als ausreichend geschult. Der prüfende Blick auf das Wild ist also gelernte Arbeit. Eigene Folgerung: Wer in deiner Nachbarschaft einen Jagdschein hat, ist in einer langen Krise der naheliegende Ansprechpartner – und ein guter Grund, solche Kontakte schon heute zu kennen.
Aufbrechen: so schnell wie möglich, so sauber wie möglich
Aufbrechen heißt, die Körperhöhlen zu öffnen; Ausweiden, die Eingeweide zu entnehmen. Die Verordnung verlangt, Großwild so schnell wie möglich aufzubrechen und auszuweiden, Kleinwild spätestens bei der Abgabe. Der Grund ist eigene Folgerung, aber naheliegend: Solange die Eingeweide im warmen Tierkörper bleiben, kühlt er von innen nicht aus.
Beim Erlegen, Aufbrechen und Zerwirken ist nach der Verordnung auf Merkmale zu achten, die das Fleisch bedenklich erscheinen lassen – etwa Leber- oder Milzschwellung, zahlreiche Abszesse, fremden Magen- oder Darminhalt in den Körperhöhlen bei verfärbtem Bauchfell oder erheblich veränderten Geruch. Die vollständige Liste und ihre Bedeutung stehen im Artikel Tierkrankheiten erkennen. Veränderte Eingeweide müssen dem Tierkörper zuzuordnen sein und bis zum Abschluss der amtlichen Untersuchung bei ihm bleiben.
Enthäuten und Zerlegen von Großwild schon am Erlegeort ist nach der Verordnung nur zulässig, wenn der Transport sonst nicht möglich ist. Bis dahin bleibt das Wild „in der Decke“, wie die Verordnung das Fell nennt. Wo die ASP bei Wildschweinen festgestellt wurde, ordnen die Behörden nach dem Bundeslandwirtschaftsministerium unter anderem eine zentrale Sammlung des Aufbruchs an, bei Bedarf sogar einen zentralen Aufbruch erlegter Wildschweine.
Auskühlen: die Grenzen von 7 und 4 Grad
Nach dem Ausweiden ist Großwild so aufzubewahren, dass es gründlich auskühlen und in den Körperhöhlen abtrocknen kann. Kleinwild soll unmittelbar nach dem Erlegen so aufbewahrt werden, dass es gründlich auskühlt. Die Verordnung nennt klare Grenzen: Großwild muss bald nach dem Erlegen im Inneren auf höchstens 7 °C abgekühlt sein, Kleinwild auf höchstens 4 °C; wenn nötig, kommt es dafür in eine Kühleinrichtung. Auch beim Zerlegen darf Fleisch von Großwild nicht über 7 °C und von Kleinwild nicht über 4 °C warm werden.
Dazu kommen einige Regeln aus derselben Anlage der Verordnung:
- Großwild in der Decke wird nicht eingefroren.
- Ungerupftes und nicht ausgenommenes Federwild wird nicht eingefroren.
- Wild in der Decke oder im Federkleid darf enthäutetes Fleisch nicht berühren.
- Wildkammern brauchen eine Kühleinrichtung, wenn das Wild anders nicht gründlich auskühlt.
Tipp Ohne Strom gelten dieselben Grenzen, nur das Mittel ändert sich. Wie sich Kälte ohne Kühlschrank halten lässt, beschreibt der Artikel Kühlen ohne Strom. Eigene Folgerung: Ist es so warm, dass du 7 °C im Tierkörper nicht erreichen kannst, verwertest du das Wild besser gar nicht. Was aus der Decke werden kann, steht unter Gerben mit Rinde und Hirn.
Wildschwein und Trichinen: erst untersuchen, dann essen
Wer selbst erlegtes Großwild für den eigenen Haushalt behält, muss es nach § 2b der Verordnung vor der weiteren Bearbeitung bei der Behörde anmelden: zur Fleischuntersuchung, wenn er bedenkliche Merkmale festgestellt hat, und bei Wildschweinen und anderen möglichen Trichinenträgern zur Trichinenuntersuchung. Wildschwein und Dachs darf der Jäger erst verwenden, wenn der Untersucher im Wildursprungsschein vermerkt hat, dass keine Trichinen nachgewiesen wurden, oder die dort eingetragene Frist ohne gegenteilige Nachricht verstrichen ist. Vor Abschluss der Untersuchung ist es nach § 2c verboten, das Fleisch zuzubereiten oder zu verarbeiten.
Trichinen sind Larven eines Fadenwurms, die sich nach dem Robert Koch-Institut (RKI) bevorzugt in gut durchbluteten Muskeln wie Zwerchfell, Nacken- und Kaumuskulatur festsetzen. Unter Wildschweinen in Deutschland liegt der Befall nach dem RKI bei 0,003 Prozent – selten, aber mit schweren möglichen Folgen: Herzmuskel- und Hirnentzündung können tödlich enden. Als Reservoir nennt das RKI außerdem Füchse, Marderhunde, Ratten, Hunde, Katzen und Pferde.
Sicher abgetötet werden die Larven nach dem RKI bei mindestens 70 °C im Kern über eine Minute – auch im Inneren großer Stücke, wo das in der Praxis schwierig ist. Räuchern, Pökeln und Trocknen reichen nicht. Tiefgefrieren nennt das RKI nur für Schweinefleisch sicher, weil andere Tierarten kälteresistente Trichinenarten tragen können; ob das auch für Wildschwein gilt, sagt der Ratgeber nicht ausdrücklich – verlass dich also nicht darauf. Schinken und Rohwurst aus Wildschwein kommen deshalb nur aus untersuchtem Fleisch in Frage, mehr dazu unter Pökeln und Räuchern.
Häufige Fragen
Darf ich ein totes Reh vom Straßenrand mitnehmen, wenn es sonst verdirbt?
Nein. Es gehört dem Jagdausübungsberechtigten, und nach Landesforsten Rheinland-Pfalz erfüllt das Mitnehmen den Tatbestand der Jagdwilderei. Du meldest den Unfall der Polizei, die den Jagdpächter oder das Forstamt verständigt.
Ich finde ein Tier ohne Verletzung tot im Wald. Kann man das noch essen?
Nein. Ein Tier ohne Anzeichen äußerer Gewalt als Todesursache ist Fallwild, und das gilt nach der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung als gesundheitlich bedenklich. Es kann an genau der Krankheit gestorben sein, vor der du dich schützen willst.
Reicht es, Wildschweinfleisch lange zu räuchern?
Nein. Nach dem RKI töten Räuchern, Pökeln und Trocknen Trichinen nicht zuverlässig ab. Wildschwein wird heute amtlich auf Trichinen untersucht; ohne Untersuchung schützt nur vollständiges Durchgaren mit mindestens 70 °C im Kern über eine Minute.
Ist ein totes Wildschwein für mich ansteckend?
Mit der Afrikanischen Schweinepest kannst du dich nach dem Bundeslandwirtschaftsministerium nicht anstecken. Du kannst das Virus aber an Schuhen oder Kleidung weitertragen. Deshalb nicht berühren und dem Veterinäramt melden.
Quellen
- Bundesjagdgesetz (BJagdG), §§ 1, 2, 3 und 15Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · Inhalt des Jagdrechts und Aneignungsrecht einschließlich krankem, verendetem Wild und Fallwild; Wildarten; Jagdrecht beim Grundeigentümer; Jagdschein, Jägerprüfung mit Wildbrethygiene; Erlaubnis zum Sammeln von Abwurfstangen
- Strafgesetzbuch (StGB), § 292 JagdwildereiBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · Tatbestand und Strafrahmen der Jagdwilderei, besonders schwere Fälle
- Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV), §§ 2b, 2c, 4 und Anlage 4Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · Anmeldung zur Fleisch- und Trichinenuntersuchung, Verwendungsverbot vor Befund; ausreichend geschulte Person, Vermutung nach Jägerprüfung; Aufbrechen, Auskühlen auf 7 °C bzw. 4 °C, Fallwild als bedenkliches Merkmal, Eingeweide beim Wildkörper, Einfrierverbote
- Wild-UnfälleLandesforsten Rheinland-Pfalz, Forstamt Haardt · Verhalten nach dem Wildunfall, Meldung an die Polizei, Mitnehmen als Jagdwilderei, Umgang mit verletzten Tieren, Wildunfallbescheinigung
- Fragen und Antworten zur Afrikanischen Schweinepest (ASP)Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) · Tote Wildschweine melden und nicht berühren, ASP für Menschen ungefährlich, zentrale Sammlung des Aufbruchs in betroffenen Gebieten
- RKI-Ratgeber TrichinelloseRobert Koch-Institut (RKI) · Sitz der Larven in der Muskulatur, Befall bei Wildschweinen, Reservoir, tödliche Verläufe, 70 °C im Kern über eine Minute, Räuchern, Pökeln und Trocknen unwirksam, Gefrieren nur bei Schweinefleisch sicher