Ein voller Pelletbunker, ein gefüllter Öltank, eine Gasflasche für den Notkocher, ein Stapel Briketts: Brennstoff im Haus ist gute Vorsorge – wenn er am richtigen Ort liegt. Dieser Artikel zeigt, welche Mengen die Feuerungsverordnungen der Länder wo erlauben, warum ein Pelletlager ohne jedes Feuer lebensgefährlich werden kann und worauf du bei Heizöl, Flüssiggas, Holz und Kohle achtest. Wie du den Vorrat im Stromausfall nutzt, steht im Artikel „Welche Heizung läuft bei Stromausfall?“.
Das Wichtigste in Kürze
- Im Pelletlager kann ohne Feuer Kohlenmonoxid entstehen. Vor dem Betreten lange lüften, nie allein hinein.
- Treppenhaus und notwendige Flure bleiben frei: Dort haben feste Brennstoffe und Brennstoffbehälter nichts zu suchen.
- Heizöl nach Muster-Feuerungsverordnung: in der Wohnung höchstens 100 Liter, in Räumen außerhalb bis 1.000 Liter.
- Flüssiggas: insgesamt höchstens 16 kg je Gebäude, nur bei Fußboden rundum über dem Gelände – im Keller meist nicht.
- Die Regeln stehen in den Feuerungsverordnungen der Länder. Prüfe die Fassung deines Bundeslandes.
Wer die Regeln macht: Feuerungsverordnung der Länder
Wo und wie viel Brennstoff in einem Gebäude lagern darf, regelt das Bauordnungsrecht, und das ist Ländersache. Die Bauministerkonferenz gibt dafür eine Muster-Feuerungsverordnung vor, an der sich die Länder orientieren; die aktuelle Fassung ist vom November 2023. Die Zahlen in diesem Artikel stammen aus diesem Muster und, als geprüftes Landesbeispiel, aus der Brandenburgischen Feuerungsverordnung, die dieselben Mengen nennt. Andere Länder können abweichen – lies deshalb die Verordnung deines Landes nach oder frag den Schornsteinfeger oder die Bauaufsicht.
Eine Regel gilt für alle Brennstoffe gleich: Feste Brennstoffe sowie Behälter für brennbare Gase und Flüssigkeiten dürfen nicht in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen Treppenraum und Ausgang ins Freie und in notwendigen Fluren gelagert oder aufgestellt werden. Das sind die Wege, über die im Brandfall alle das Haus verlassen und die Feuerwehr hineinkommt.
Wird es mehr, verlangt die Verordnung einen eigenen Brennstofflagerraum, der zu nichts anderem genutzt werden darf. Das gilt je Gebäude oder Brandabschnitt ab mehr als 6.500 kg Holzpellets, mehr als 15.000 kg sonstiger fester Brennstoffe, mehr als insgesamt 5.000 Litern Heizöl oder Diesel in Behältern und mehr als insgesamt 16 kg Flüssiggas. Für solche Räume gelten bauliche Anforderungen, etwa feuerbeständige Wände und Decken. Das ist ein Fall für Fachleute und Bauaufsicht, nicht für den Alleingang.
| Brennstoff | Was erlaubt ist | Bedingung |
|---|---|---|
| Heizöl oder Diesel | in Wohnungen bis 100 Liter | – |
| Heizöl oder Diesel | in Räumen außerhalb von Wohnungen bis 1.000 Liter | Kessel im selben Raum: 1 m Abstand |
| Heizöl oder Diesel | bis 5.000 Liter je Gebäude | Raum lüftbar, zu anderen Räumen nur dichtschließende Türen |
| Flüssiggas | in der Wohnung oder in einem Raum außerhalb davon ein Behälter bis 16 kg Füllgewicht, insgesamt höchstens 16 kg je Gebäude | Fußboden rundum über der Geländeoberfläche |
| Holzpellets | bis 6.500 kg je Gebäude | ab mehr als 500 kg: vor dem Betreten lüftbar, Warnschild am Zugang |
| Holz, Kohle, Briketts | bis 15.000 kg je Gebäude | nicht in Treppenraum und notwendigen Fluren |
Pelletlager: Kohlenmonoxid ohne Feuer
Pellets sehen harmlos aus, aber sie arbeiten. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) beschreibt, dass beim Pressen die Holzstrukturen aufbrechen und Fettsäuren im Holz stärker mit dem Luftsauerstoff reagieren. Bei diesen Reaktionen, die über Wochen und Monate laufen können, entsteht vor allem Kohlenmonoxid (CO). Hohe Lagertemperaturen ab 40 °C und Ausgangsholz mit vielen Extraktstoffen, etwa Kiefer, begünstigen das. Messungen belegen laut DGUV, dass bei der Lagerung in abgeschlossenen Räumen lebensbedrohliche CO-Konzentrationen entstehen können; auch in Lagern von Endverbrauchern wurde der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten.
Dazu kommt eine zweite Quelle: Bei Funktionsstörungen, Undichtigkeiten oder mangelhafter Wartung der Heizung können Rauchgase aus dem Kessel in den Lagerraum zurückströmen. Solche Ereignisse haben nach der DGUV bereits zu mehreren tödlichen Unfällen geführt. Auch die Feuerwehr nennt Defekte und mangelnde Wartung der Heizungsanlage als Gefahrenquelle für Kohlenmonoxid. Die regelmäßige Wartung durch den Fachbetrieb schützt also auch den Lagerraum.
Tückisch ist, dass du nichts merkst. Kohlenmonoxid ist farb-, geruch- und geschmacklos und reizt nicht. Es bindet sich im Blut an den roten Blutfarbstoff und verdrängt den Sauerstoff. Die ersten Zeichen sind nach der DGUV Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit, danach folgen Bewusstlosigkeit und Tod. Wie schnell das geht, hängt von Konzentration und Dauer ab.
Achtung Wird dir im oder am Pelletlager schwindlig, übel oder bekommst du Kopfschmerzen: sofort hinaus an die frische Luft und den Notruf 112 wählen. Ist jemand im Lager zusammengebrochen, ruf die Feuerwehr über 112 – die Feuerwehr rät ausdrücklich, sich nicht selbst durch Rettungsversuche zu gefährden. Woran du eine Vergiftung sonst erkennst, steht im Artikel „Warm bleiben ohne Heizung“.
Vor dem Betreten: lüften, Schild, zweite Person
Die Feuerungsverordnung zieht daraus bauliche Folgen. Ein Pelletlagerraum muss vor dem Betreten ausreichend gelüftet werden können und am Zugang die Aufschrift „Holzpelletlagerraum – Lebensgefahr durch giftige Gase – Vor Betreten ausreichend lüften!“ tragen. Das gilt nicht nur für große Lagerräume: Nach Muster- und Brandenburger Verordnung schon ab mehr als 500 kg Pellets. Als ausreichend gilt, wenn vor dem Betreten mindestens 60 Minuten lang ein zehnfacher Luftwechsel stattfinden kann; andere technische Lösungen sind erlaubt, wenn sie das Ziel erreichen. Ob dein Lager das erfüllt, klärst du mit Heizungsbauer oder Schornsteinfeger.
Wie lange du tatsächlich lüften musst, lässt sich nicht pauschal sagen. Die DGUV schreibt, dass häufig eine Lüftungsdauer von mindestens 15 Minuten genannt wird, die tatsächlich nötige Dauer aber von Lagervolumen, Füllstand, Temperatur, Lagerdauer und Lüftung abhängt und länger sein kann. Verlass dich also nicht darauf, dass 15 Minuten reichen.
Die Vorgaben der DGUV richten sich an Betriebe: Für Wartungspersonal sieht sie tragbare CO-Warngeräte vor, bei Erdlagern und Silos einen Sicherungsposten draußen, der Sichtkontakt hält und im Notfall Rettungsmaßnahmen einleiten kann, bei anderen Lagern empfiehlt sie eine weitere Person als zusätzliche Sicherung. Für den eigenen Keller ist das keine Vorschrift. Unsere Einschätzung: Übernimm die Regel trotzdem – nie allein hinein, und jemand draußen weiß Bescheid.
- Warnschild am Zugang anbringen bzw. erhalten – ab mehr als 500 kg Pellets nach Muster- und Brandenburger Verordnung Pflicht.
- Vor dem Betreten lüften, und zwar länger als nur kurz die Tür auf.
- Eine zweite Person bleibt draußen in Sicht- oder Rufweite.
- Heizung regelmäßig warten lassen, damit keine Rauchgase ins Lager ziehen.
Heizöl: Mengen, Abstand, Auffangraum
Für Heizöl nennt die Feuerungsverordnung klare Stufen. In einer Wohnung sind bis 100 Liter erlaubt, in Räumen außerhalb von Wohnungen bis 1.000 Liter. Bis 5.000 Liter je Gebäude gehen, wenn der Raum gelüftet werden kann und zu anderen Räumen nur Öffnungen mit dichtschließenden Türen hat; dasselbe gilt in kleinen Gebäuden der Gebäudeklasse 1 mit nur einer Nutzungseinheit für Räume, die keine Aufenthaltsräume sind. Darüber braucht es einen Brennstofflagerraum mit der Aufschrift „HEIZÖLLAGERUNG“.
Steht im selben Raum ein Heizkessel, müssen Tanks mindestens 1 m Abstand zur Feuerungsanlage haben. Mit einem beiderseits belüfteten Strahlungsschutz darf der Abstand halbiert werden. Die Feuerstätte selbst muss außerhalb eines erforderlichen Auffangraums für auslaufenden Brennstoff stehen.
Heizöl ist außerdem ein wassergefährdender Stoff, deshalb gilt zusätzlich die bundesweite Anlagenverordnung (AwSV). Das Bayerische Landesamt für Umwelt erklärt, was daraus folgt: Einwandige Tanks müssen in einer flüssigkeitsdichten Rückhalteeinrichtung stehen, also einem Auffangraum oder einer eingebauten Auffangvorrichtung; alternativ gibt es doppelwandige Tanks mit Leckanzeige. Oberirdische Anlagen mit insgesamt mehr als 1.000 Litern sind prüfpflichtig. Errichten, Reinigen, Instandsetzen und Stilllegen darf nur ein Fachbetrieb.
Tipp Wohnst du in einem Überschwemmungsgebiet, gelten für den Öltank nach dem Landesamt strengere Anforderungen. Welche das sind, erklärt der Artikel „Heizöltank und Hochwasser“. Tritt eine nicht unerhebliche Menge Heizöl aus und kann sie in den Boden, die Kanalisation oder ein Gewässer gelangen, ist das nach dem Bayerischen Landesamt für Umwelt unverzüglich Feuerwehr, Polizei und Behörde zu melden – die Feuerwehr erreichst du über 112.
Flüssiggas: eine Flasche, über dem Gelände
Für Propan- und Butanflaschen, etwa für einen Gaskocher oder Heizstrahler, ist die Regel knapp: In Wohnungen und in Räumen außerhalb von Wohnungen darf jeweils ein Behälter mit höchstens 16 kg Füllgewicht lagern – aber nur, wenn die Fußböden rundum oberhalb der Geländeoberfläche liegen und außer Abläufen mit Flüssigkeitsverschluss keine Öffnungen haben. Liegt der Fußboden auch nur an einer Seite unter dem Gelände, ist die Bedingung nicht erfüllt. Bei den meisten Kellerräumen ist das so.
Dazu kommt eine Obergrenze für das ganze Haus: Mehr als insgesamt 16 kg Flüssiggas je Gebäude oder Brandabschnitt gehören nach der Verordnung in einen eigenen Brennstofflagerraum. Eine volle 16-kg-Flasche schöpft diese Grenze also schon allein aus, eine zweite in einem anderen Raum wäre zu viel. Der Lagerraum braucht eine ständig wirksame Lüftung, darf nicht rundum unter der Geländeoberfläche liegen, keine Öffnungen im Fußboden haben und ist mit „FLÜSSIGGASANLAGE“ zu kennzeichnen. Das ist ein Bauvorhaben, kein Regal im Hobbyraum. Für die Reserveflasche heißt das praktisch: Wer mehrere Flaschen vorhalten will, klärt vorher mit Schornsteinfeger oder Bauaufsicht, wo das zulässig ist.
Wo du ein Gasgerät betreiben darfst, ist eine eigene Frage, die mit dem Lagern nichts zu tun hat. Welche Kocher in Innenräumen erlaubt sind und welche nur ins Freie gehören, erklärt der Artikel zum Kochen ohne Strom; was bei Gasgeruch zu tun ist, der Artikel zu Gasgeruch in Wohnung und Treppenhaus.
Achtung Gasflaschen gehören nicht in Treppenhaus oder notwendigen Flur und nicht in Räume, deren Fußboden irgendwo unter dem Gelände liegt – in aller Regel also nicht in den Keller. Außerhalb eines eigenen, gekennzeichneten Lagerraums ist nach der Musterverordnung höchstens eine Flasche bis 16 kg erlaubt, mehr als insgesamt 16 kg je Gebäude nur im Lagerraum.
Holz, Kohle, Briketts – und was sonst im Schrank steht
Feste Brennstoffe wie Scheitholz, Kohle und Briketts sind im Haushalt meist unproblematisch, was die Menge angeht: Erst ab mehr als 15.000 kg je Gebäude verlangt die Verordnung einen eigenen Lagerraum. Die Grenze, auf die es im Alltag ankommt, ist eine andere – der Stapel Holz oder die Brikettpalette gehört nicht in Treppenhaus oder notwendigen Flur, auch nicht „nur für den Winter“.
Wie der Stapel draußen aussehen soll und woran du trockenes Holz erkennst, steht im Artikel „Brennholz: trocknen, spalten, Brennwert“. Ins Haus holst du dann den Vorrat für die nächsten Tage – und stellst ihn nicht in den Fluchtweg.
Für Petroleum, Lampenöl oder Brennspiritus nennt die Muster-Feuerungsverordnung keine eigene Mengengrenze. Die Treppenraum-Regel gilt aber auch für ihre Behälter. Wie du Spiritus und Brennpaste lagerst, beschreibt der Artikel „Der Vorrat neben dem Essen“, Benzin und Diesel für Aggregat und Auto der Artikel „Treibstoff lagern“.
Mieter, Eigentümer und wer hilft
Im Mietshaus können Mietvertrag und Hausordnung zusätzlich festlegen, was im Kellerabteil oder auf dem Dachboden stehen darf. Frag im Zweifel die Hausverwaltung, bevor du größere Mengen einlagerst.
Als Eigentümer kannst du dich an den Schornsteinfeger wenden, der die Feuerungsanlagen im Haus prüft. Für den Öltank sind nach AwSV Sachverständige für die Prüfung (bei oberirdischen Tanks über 1.000 Liter) und Fachbetriebe für Errichtung, Instandsetzung und Stilllegung zuständig, für Pelletlager und Kessel der Heizungsbauer. Verbindlich Auskunft über die Rechtslage im Einzelfall gibt die Bauaufsichtsbehörde.
- Treppenhaus und Flure frei von Brennstoff und Behältern halten
- Pelletlager: Warnschild, Lüftung, nie allein hinein
- Heizöl: Mengenstufe, Auffangraum und 1 m Abstand zum Kessel prüfen
- Flüssiggas: höchstens eine Flasche bis 16 kg im Gebäude, Fußboden rundum über dem Gelände
- Die Feuerungsverordnung deines Landes einmal nachlesen
Häufige Fragen
Wie lange muss ich das Pelletlager vor dem Betreten lüften?
Eine feste Zeit, die immer reicht, gibt es nicht. Die DGUV schreibt, dass häufig mindestens 15 Minuten genannt werden, die nötige Dauer je nach Lagergröße, Füllstand und Temperatur aber länger sein kann. Geh nie allein hinein.
Darf ich eine Gasflasche für den Notkocher im Keller lagern?
In aller Regel nicht. Nach der Feuerungsverordnung ist eine Flasche bis 16 kg nur in Räumen erlaubt, deren Fußboden rundum über der Geländeoberfläche liegt – das trifft auf die meisten Keller nicht zu.
Wie viel Heizöl darf ich für einen Ölofen in der Wohnung haben?
Nach Muster-Feuerungsverordnung und zum Beispiel in Brandenburg bis zu 100 Liter. Prüfe die Verordnung deines Landes, denn die Länder können abweichen.
Gelten diese Mengen überall in Deutschland?
Nicht zwingend. Die Zahlen stammen aus der Muster-Feuerungsverordnung und der Brandenburgischen Feuerungsverordnung. Jedes Land erlässt eine eigene Verordnung; Auskunft gibt der Schornsteinfeger oder die Bauaufsicht.
Quellen
- Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV), Stand September 2007, zuletzt geändert am 28.11.2023Bauministerkonferenz (ARGEBAU), Fachkommission Bauaufsicht · PDF in der Liste „Mustervorschriften und Mustererlasse“. § 12 Brennstofflagerräume (6.500 kg Pellets, 15.000 kg feste Brennstoffe, 5.000 l Heizöl, 16 kg Flüssiggas; Kennzeichnung, Pellet-Warnschild, 60 Minuten zehnfacher Luftwechsel); § 13 Lagerung außerhalb (Treppenräume, 100/1.000/5.000 l Heizöl, 1 m Abstand, Flüssiggas 16 kg, Pellets ab 500 kg)
- Brandenburgische Feuerungsverordnung (BbgFeuV), zuletzt geändert 13. März 2023Land Brandenburg, BRAVORS · Landesbeispiel mit denselben Mengen und Kennzeichnungen in §§ 11 und 12
- Kohlenmonoxid bei Transport und Lagerung von Holzpellets im gewerblichen Gebrauch (Fachbereich AKTUELL FBHL-005), Stand 08.05.2024Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Sachgebiet Intralogistik und Handel · CO-Entstehung durch Autoxidation, Temperaturen ab 40 °C, Rückströmung von Rauchgasen, Überschreitungen beim Endverbraucher, Eigenschaften und Wirkung von CO, Lüftungsdauer mindestens 15 Minuten oft genannt, Warngeräte, Sicherungsposten bzw. zweite Person
- HeizölverbraucheranlagenBayerisches Landesamt für Umwelt · Heizöl als wassergefährdender Stoff nach AwSV, Rückhalteeinrichtung für einwandige Tanks, doppelwandige Tanks mit Leckanzeige, Prüfpflicht über 1.000 Liter, Fachbetriebspflicht, Meldepflicht bei ausgetretenem Heizöl, strengere Anforderungen in Überschwemmungsgebieten
- Kohlenmonoxid – Verhalten im NotfallFeuerwehr Bergkamen · Sofort ins Freie, Notruf 112, nicht selbst durch Rettungsversuche gefährden; Defekte und mangelnde Wartung der Heizung als CO-Quelle
