Wenn das Mobilfunknetz weg ist, taucht schnell die Frage nach einem Funkgerät auf. Bevor es um Technik geht, lohnt ein nüchterner Blick darauf, was in Deutschland ohne Anmeldung erlaubt ist, was eine Prüfung verlangt und was Funk im Alltag eines Haushalts überhaupt leisten kann. Dieser Artikel ordnet das ein – ohne Kaufempfehlung und ohne Reichweitenversprechen. Um den Empfang von Radiosendern geht es hier bewusst nicht, dafür gibt es den Artikel zum Notfallradio.
Das Wichtigste in Kürze
- Die erste Frage ist nicht „welches Gerät“, sondern: mit wem, wie weit – und hat die Gegenseite dasselbe Gerät?
- PMR446, CB-Funk und Handsprechfunk auf 149 MHz sind allgemein zugeteilt: kein Antrag, keine Prüfung, kein Rufzeichen.
- Die Zuteilungen begrenzen Sendeleistung und Antenne – Umbauen oder Aufrüsten ist ein Verstoß, kein Trick.
- Amateurfunk kann deutlich mehr, verlangt aber eine Prüfung bei der Bundesnetzagentur.
- Ein Funkgerät nützt nur, wenn jemand zuhört: Kanal und Zeit vorher mit konkreten Menschen verabreden.
Die erste Frage ist nicht „welches Gerät“
Funk ist kein Telefon. Ein Telefon erreicht jeden, der eine Nummer hat. Ein Funkgerät erreicht nur den, der zur selben Zeit auf demselben Weg empfangsbereit ist. Wer diesen Unterschied überspringt, kauft Technik für ein Problem, das er noch gar nicht benannt hat.
Am Anfang steht deshalb eine Frage in drei Teilen: Mit wem willst du sprechen? Über welche Entfernung? Und hat die Gegenseite dasselbe Gerät? Erst wenn diese drei Antworten stehen, lässt sich überhaupt beurteilen, ob Funk der richtige Weg ist.
Die Antworten führen weit auseinander. Wer mit der Familie zwei Straßen weiter in Kontakt bleiben will, braucht etwas völlig anderes als jemand, der Informationen aus der Region sammeln möchte. Der zweite Fall ist übrigens fast immer ein Empfangs- und kein Sendeproblem. Dieser Rahmen gilt für alles, was in diesem Artikel folgt.
- Mit wem: konkrete Personen, nicht „irgendjemand da draußen“
- Wie weit: eine Straße, ein Stadtteil oder eine ganze Region?
- Womit: beide Seiten brauchen Geräte derselben Funkanwendung
- Wann: verabredete Hörzeiten schlagen Dauerbetrieb – Akkus halten nicht ewig
Warum das Handy zuerst ausfällt
Die Frage nach dem Funkgerät entsteht selten aus Begeisterung für Technik. Sie entsteht, weil das Handy in genau den Lagen, für die man vorsorgt, das schwächste Glied ist.
Das BBK nennt dafür zwei Gründe. Erstens die Stromversorgung: Die Mobilfunknetze sind zum Teil nicht notstromversorgt, und stromabhängige Ladestationen mancher Mobiltelefone fallen bei einem Stromausfall sofort aus. Zweitens die Last: Die Erfahrung zeigt laut BBK, dass die Mobilfunknetze bei außergewöhnlichen Ereignissen schnell überlastet sind.
Das BBK rät deshalb, bei einem Stromausfall das Telefonieren auf das Nötigste zu beschränken, damit die Kommunikationsnetze nicht überlastet werden und Polizei sowie Feuerwehr in Notfällen erreichbar bleiben. Ein eigenes Funkgerät ändert daran nichts – es ist ein zusätzlicher Weg für einen kleinen Kreis, kein Ersatz für ein Netz.
Achtung Ein Stromausfall allein ist kein Notfall. Die Nummern 112 und 110 bleiben für echte Notfälle frei – auch dann, wenn du gerade prüfst, ob deine Technik noch funktioniert.
Was ohne Anmeldung und Prüfung erlaubt ist
Für einige Funkanwendungen teilt die Bundesnetzagentur die Frequenzen per Allgemeinzuteilung zu – ausdrücklich „zur Nutzung durch die Allgemeinheit“. Ein Antrag, eine Prüfung oder ein persönliches Rufzeichen sind dafür nicht vorgesehen; nach Darstellung der Bundesnetzagentur ist die Nutzung ohne Anmeldung und gebührenfrei möglich, solange die in der jeweiligen Zuteilung genannten Parameter eingehalten werden.
Genau dort liegt der Haken, den viele überlesen. Die Zuteilung gilt nur für Geräte, die den Bestimmungen entsprechen, und nur für den Betrieb, den die Verfügung beschreibt. Für PMR446-Geräte hält die Bundesnetzagentur fest, dass es sich um tragbare Geräte handelt, die nur eingebaute Antennen nutzen und weder als Basisstation noch als Repeater verwendet werden dürfen. Beim Handsprechfunk auf 149 MHz sind fest verbaute Antennen oder Wechselantennen am Gerät zugelassen – das Anbringen sonstiger externer, beispielsweise über Koaxialkabel angeschlossener Antennen ist nicht gestattet.
Umbauen, aufrüsten oder „ein bisschen mehr Leistung“ ist damit keine Grauzone, sondern ein Verstoß gegen die Zuteilungsbestimmungen. Die Bundesnetzagentur formuliert es deutlich: Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von Verstößen verantwortlich, ausdrücklich auch für Ordnungswidrigkeiten.
Die Allgemeinzuteilungen sind außerdem befristet und werden überarbeitet – für PMR446 und den Handsprechfunk auf 149 MHz gelten seit 2025 neue Fassungen. Wer etwas anschafft, schaut deshalb in die aktuelle Verfügung; die Bundesnetzagentur veröffentlicht sie vollständig.
| Funkanwendung | Anmeldung oder Prüfung | Grenzen laut Verfügung | Befristet bis |
|---|---|---|---|
| PMR446 (Handfunkgeräte, 446,0–446,2 MHz) | Allgemeinzuteilung – kein Antrag, keine Prüfung, kein Rufzeichen | Höchstens 500 mW ERP; nur eingebaute Antennen; kein Betrieb als Basisstation oder Repeater; nur Peer-to-Peer | 31.12.2035 (Vfg. 91/2025) |
| CB-Funk (27 MHz, 80 Kanäle) | Allgemeinzuteilung – kein Antrag, keine Prüfung; alte Kennungen sind gegenstandslos | Private, nicht kommerzielle Nutzung; höchstens 4 Watt ERP in FM, 12 Watt PEP in SSB; keine Daueraussendungen; Kanäle 41–80 in Grenzschutzzonen für ortsfeste Stellen gesperrt | 31.12.2030 (Vfg. 21/2021) |
| Handsprechfunk 149 MHz, verbreitet „Freenet“ genannt (18 Kanäle, davon sechs auch analog nutzbar) | Allgemeinzuteilung – kein Antrag, keine Prüfung, kein Rufzeichen | Nur Handsprechfunkgeräte mit netzunabhängiger Stromversorgung; höchstens 1 Watt ERP; keine externen Antennen; kein Repeater-, Relais- oder Gatewaybetrieb; keine Daueraussendungen | 30.09.2035 (Vfg. 45/2025) |
| Amateurfunk | Amateurfunkzeugnis der Klasse N, E oder A nach Prüfung bei der Bundesnetzagentur, dazu ein personengebundenes Rufzeichen | Umfang der Frequenzbereiche und der Sendeleistung hängen von der Zeugnisklasse ab; Klasse N ist auf 10 m, 2 m und 70 cm beschränkt | Zulassung, keine befristete Allgemeinzuteilung |
Hinweis Die Bundesnetzagentur übernimmt für diese gemeinschaftlich genutzten Frequenzen ausdrücklich keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit. Gegenseitige Beeinträchtigungen sind nicht auszuschließen und hinzunehmen.
Amateurfunk kann mehr – verlangt aber eine Prüfung
Amateurfunk ist die Anwendung, die deutlich mehr kann, und die einzige mit einer echten Einstiegshürde. Er ist ein Hobby, kein Vorsorgeprodukt, und er beginnt mit einer Prüfung.
Die Prüfung nimmt die Bundesnetzagentur ab, an mehreren Standorten im Bundesgebiet. Es gibt drei Klassen: N als Einsteigerklasse, dazu E und A. Mit der Klasse hängt zusammen, welche Frequenzbereiche und welche Sendeleistung erlaubt sind. Nach bestandener Prüfung folgt die Amateurfunkzulassung mit einem personengebundenen Rufzeichen – erst damit darf man am Amateurfunkdienst teilnehmen.
Wer wissen will, worauf er sich einlässt, kann vorher hineinschauen: Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Prüfungsfragen. Kostenlos ist das Hobby nicht – für Prüfung und Zulassung fallen Gebühren nach der Gebührenverordnung an, dazu jährliche Frequenzschutzbeiträge.
Dass Notfunk dazugehört, ist dabei keine Auslegungssache. Das Amateurfunkgesetz beschreibt den Amateurfunkdienst ausdrücklich auch als Funkdienst zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen. Und das Verbot, Nachrichten für Dritte zu übermitteln, gilt in Not- und Katastrophenfällen nicht. Notfunk ist damit kein Randthema des Hobbys, sondern Teil seiner gesetzlichen Beschreibung – mit entsprechend organisierten Strukturen unter Funkamateuren.

Reichweite: die ehrliche Antwort
Auf Verpackungen stehen gern große Kilometerzahlen. Sie gelten für freie Sicht ohne Hindernisse – also für eine Situation, die es in bewohntem Gebiet praktisch nie gibt. In einer Straßenschlucht, im Treppenhaus oder im Wald bleibt davon wenig übrig.
Entscheidend sind Gelände, Bebauung und die Höhe der Antenne, nicht die beworbene Zahl. Ein Standpunkt oberhalb der Umgebung bringt mehr als jede Beschreibung auf dem Karton. Deshalb findest du in diesem Artikel bewusst keine Kilometerangabe – auch keine Spanne.
Dazu kommt eine Grenze, die in den Zuteilungen selbst steht: Die Reichweite darf bei diesen Anwendungen nicht künstlich verlängert werden. Für den Handsprechfunk auf 149 MHz hält die Bundesnetzagentur fest, dass eine Reichweitenverlängerung nicht zulässig ist – weder über Repeater oder Relais noch über ein Gateway ins Internet. Für PMR446 gilt sinngemäß dasselbe.
Die belastbare Antwort lautet deshalb: ausprobieren. Zwei Geräte, zwei Personen und genau die Wege, die dich wirklich interessieren. Ein eigener Test ersetzt jede Zahl.
Ein Funkgerät nützt nur, wenn jemand zuhört
Das ist der wichtigste nüchterne Satz zum Thema. Ein Gerät im Schrank, dessen Gegenstück niemand in deiner Umgebung besitzt, verbindet dich mit niemandem. Funk ist keine Infrastruktur, die auf dich wartet – Funk ist eine Verabredung.
Wer Funk für den Haushalt sinnvoll nutzen will, trifft diese Verabredung vorher und mit konkreten Menschen: Wer macht mit, welche Funkanwendung nutzen alle, welcher Kanal, und zu welchen Zeiten wird gehört. Ohne diese vier Punkte ruft man in einen leeren Raum.
Genau deshalb gehört das Thema nicht in die Technikecke, sondern in den Familien-Notfallplan und in das Gespräch mit den Nachbarn. Wer seine Nachbarn nicht kennt, hat auch keine Gegenstelle. Der Notfallplan ist der richtige Ort, um festzuhalten, wer erreichbar sein soll und was gilt, wenn es nicht klappt.
- Vorher klären, wer überhaupt mitmacht – zwei Geräte allein sind noch keine Verbindung
- Eine gemeinsame Funkanwendung festlegen; Geräte verschiedener Anwendungen erreichen sich nicht
- Feste Hörzeiten verabreden statt Dauerbetrieb – das schont die Akkus auf beiden Seiten
- Einen Treffpunkt und einen Ersatzweg festhalten, falls der Funk nicht klappt
- Die Verabredung auf Papier notieren und einmal im Jahr durchspielen
Tipp Die Probe aufs Exempel kostet einen Nachmittag: Verabredet einen Kanal und eine Uhrzeit und testet die Strecke, die im Ernstfall zählt – vom Wohnzimmer zur Schule, zum Betrieb, zu den Großeltern.
Empfangen ist für die meisten wichtiger als senden
Wenn du ehrlich aufschreibst, was du im Ernstfall brauchst, steht in den meisten Haushalten „Information“ ganz oben und nicht „senden“. Was ist passiert, wie lange dauert es, was sollen wir tun: Diese Fragen beantwortet ein netzunabhängiges Radio, kein Sendegerät.
Das BBK argumentiert entsprechend. Wenn Mobilfunknetz und Internet nicht mehr funktionieren, fallen Warn-Apps und Handy-Warnungen aus – Radiosender funktionieren aber auch dann noch. Wie du ein passendes Gerät auswählst und deinen Sender vorher findest, steht im Artikel zum Notfallradio.
Dazu kommt der verantwortungsvolle Teil. Wer ohne Kenntnisse auf Frequenzen sendet, die anderen zugewiesen sind, stört im Zweifel genau die Kommunikation, die gerade noch funktioniert. Die Frequenzen des Behörden- und Rettungsfunks sind für Einsatzkräfte da und für Privatpersonen tabu.
Nüchtern zusammengefasst: Ein Empfangsgerät ist für fast jeden Haushalt die sinnvollere erste Anschaffung. Ein Sendegerät lohnt sich in dem Moment, in dem es konkrete Menschen gibt, die auf der anderen Seite zuhören – vorher nicht.
Tipp Wenn du unsicher bist, fang beim Empfang an. Ein netzunabhängiges Radio hilft ab dem ersten Tag. Ein Funkgerät hilft erst, wenn die Verabredung steht.
Häufige Fragen
Brauche ich für ein Funkgerät eine Lizenz?
Für PMR446, CB-Funk und den Handsprechfunk auf 149 MHz nicht: Die Bundesnetzagentur teilt diese Frequenzen der Allgemeinheit zu, ein Antrag oder eine Prüfung ist nicht vorgesehen. Du musst dich aber an die Bestimmungen der jeweiligen Verfügung halten. Amateurfunk setzt dagegen eine Prüfung und ein Rufzeichen voraus.
Darf ich mein Gerät mit einer besseren Antenne aufrüsten?
Nein. Für PMR446 gilt laut Bundesnetzagentur, dass nur eingebaute Antennen genutzt werden dürfen. Beim Handsprechfunk auf 149 MHz ist das Anbringen sonstiger externer, etwa über Koaxialkabel angeschlossener Antennen nicht gestattet. Für die Einhaltung ist der Nutzer selbst verantwortlich.
Wie weit komme ich damit?
Das hängt von Gelände, Bebauung und Antennenhöhe ab, nicht von der Zahl auf der Verpackung – die gilt für freie Sicht ohne Hindernisse. Verlässlich ist nur ein eigener Test auf den Strecken, die dich wirklich interessieren.
Kann ich über Funk einen Notruf absetzen?
Verlass dich nicht darauf. Diese Anwendungen sind private Funkanwendungen ohne Leitstelle; ob jemand mithört, ist Zufall. Für Notrufe gelten weiter 112 für Feuerwehr und Rettungsdienst und 110 für die Polizei.
Ersetzt Funk mein Handy?
Nein. Funk verbindet nur Menschen, die dieselbe Funkanwendung nutzen und sich vorher verabredet haben. Er ist ein zweiter Weg für einen kleinen Kreis, kein Ersatz für ein Telefonnetz.
Quellen
- Vfg. 91/2025: Allgemeinzuteilung von Frequenzen zur Nutzung durch Geräte geringer Reichweite (SRD)Bundesnetzagentur · PMR446: nur eingebaute Antennen, kein Betrieb als Basisstation oder Repeater, 500 mW ERP, Befristung bis 31.12.2035; Verantwortung des Frequenznutzers, keine Gewähr für Störungsfreiheit
- Vfg. 21/2021: Allgemeinzuteilung von Frequenzen für den CB-FunkBundesnetzagentur · CB-Funk als private, nicht kommerzielle Anwendung; 80 Kanäle; 4 Watt ERP in FM und 12 Watt PEP in SSB; keine Daueraussendungen; Schutzzonen für Kanäle 41–80; Befristung bis 31.12.2030
- Vfg. 45/2025: Allgemeinzuteilung für die Sprachkommunikation mit Handsprechfunkgeräten (149,01875–149,11875 MHz)Bundesnetzagentur · 18 Kanäle, davon sechs auch analog nutzbar; nur Handsprechfunkgeräte mit netzunabhängiger Stromversorgung; 1 Watt ERP; keine externen Antennen über Koaxialkabel; keine Reichweitenverlängerung über Repeater, Relais oder Gateway; gültig ab 01.10.2025 bis 30.09.2035
- Spezielle Anwendungen: AmateurfunkBundesnetzagentur · Prüfungsklassen N, E und A; Prüfung durch die Bundesnetzagentur an mehreren Standorten; Amateurfunkzulassung mit personengebundenem Rufzeichen; veröffentlichte Prüfungsfragen; Gebühren und Frequenzschutzbeiträge
- Gesetz über den Amateurfunk (AFuG 1997)Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de · Amateurfunkdienst auch zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen; Übermittlungsverbot für Nachrichten an Dritte gilt in Not- und Katastrophenfällen nicht
- Stromausfall – Vorsorge und Selbsthilfe (PDF)Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) · Mobilfunknetze zum Teil nicht notstromversorgt, Ausfall stromabhängiger Ladestationen, Überlastung der Netze bei außergewöhnlichen Ereignissen, Telefonieren auf das Nötigste beschränken
