Die Wärmepumpe läuft an einem kalten Abend spürbar schwächer, die Wallbox lädt langsamer als sonst – ist das schon der Anfang eines Stromausfalls? In aller Regel nicht. Dahinter kann eine Regel stehen, die seit dem 1. Januar 2024 gilt: Nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und den Festlegungen der Bundesnetzagentur darf der Netzbetreiber bestimmte Geräte bei drohender Überlastung des Ortsnetzes drosseln. Dieser Artikel ordnet ein, welche Anlagen das betrifft, was „dimmen statt abschalten“ bedeutet und was du dafür bekommst.
Das Wichtigste in Kürze
- Betroffen sind vor allem neue Wärmepumpen, private Wallboxen, Klimaanlagen und Speicher mit mehr als 4,2 kW.
- Gedrosselt wird nur bei drohender Überlastung – mindestens 4,2 kW bleiben, der Haushaltsstrom ist nicht betroffen.
- Für neue Anlagen seit 2024 ist die Teilnahme Pflicht; ältere Anlagen haben Übergangs- oder Bestandsregeln.
- Im Gegenzug sinkt das Netzentgelt nach einem von drei Modulen – ob das bei dir ankommt, hängt vom Vertrag ab.
- Dimmen ist kein Stromausfall. Technik und Anschluss sind Sache von Fachbetrieb, Netz- und Messstellenbetreiber.
Worum es hier geht – und was nicht
Die Regeln zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen stehen in § 14a EnWG und in zwei Festlegungen der Bundesnetzagentur vom November 2023: BK6-22-300 regelt die Steuerung, BK8-22/010-A die Netzentgelte. Beide gelten seit dem 1. Januar 2024. Dieser Artikel gibt den Stand vom 2. Oktober 2026 wieder und stützt sich auf diese Texte und die Verbraucherinformationen der Bundesnetzagentur.
Hier geht es ums Verstehen: Warum gibt es die Regel, wen trifft sie, welche Rechte und Pflichten entstehen? Wie eine Anlage angeschlossen, eingestellt oder angesteuert wird und welcher Tarif zu dir passt, beantwortet der Artikel bewusst nicht.
Achtung Allgemeine Information, keine Rechts-, Tarif- oder Installationsberatung. Ob und wie die Regeln für deine Anlage gelten, klärst du im Einzelfall mit deinem Netzbetreiber, deinem Messstellenbetreiber, deinem Stromlieferanten und einem Elektrofachbetrieb. Arbeiten an der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung – Errichten, Erweitern und Ändern – dürfen nach der Niederspannungsanschlussverordnung außer vom Netzbetreiber nur Installationsunternehmen ausführen, die in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sind. Ausgenommen sind nach derselben Vorschrift nur Instandhaltungsarbeiten, und auch das nicht zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich des Zählers: Dort bleiben auch sie dem Netzbetreiber oder einem eingetragenen Unternehmen vorbehalten. Auch Instandhaltung muss die anerkannten Regeln der Technik einhalten. Steuerungstechnik nie selbst verändern oder überbrücken.
Welche Geräte grundsätzlich erfasst sind
Wärmepumpen und private Ladepunkte brauchen deutlich mehr Leistung als die meisten Haushaltsgeräte und laufen oft bei vielen Haushalten zur selben Zeit. Die Bundesnetzagentur schreibt, dass der größte Teil der Niederspannungsnetze auf einen schnellen Hochlauf noch nicht ausgelegt ist. Die Festlegung BK6-22-300 zählt deshalb vier Gruppen zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, jeweils mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt (kW) und einem Anschluss in der Niederspannung:
- Ladepunkte für Elektroautos, die nicht öffentlich zugänglich sind – also vor allem die private Wallbox.
- Wärmepumpenheizungen einschließlich Zusatz- oder Notheizungen wie Heizstäbe.
- Anlagen zur Raumkühlung.
- Stromspeicher, aber nur beim Laden, also beim Strombezug.
Tipp Mehrere kleine Wärmepumpen hinter einem Netzanschluss werden zusammengerechnet, ebenso mehrere kleine Klimageräte – aber jeweils nur innerhalb ihrer Gruppe. Wärmepumpen und Klimageräte werden also nicht miteinander addiert. Liegt die Summe einer Gruppe über 4,2 kW, gilt diese Gruppe als eine steuerbare Einrichtung. Laut Bundesnetzagentur wird dabei je Betreiber gerechnet; Anlagen verschiedener Betreiber müssen nicht zusammengelegt werden. Bei Speichern hängt es laut Bundesnetzagentur davon ab, ob sie aus dem Netz laden könnten – auch wenn sie im Moment nur auf Solarstrom programmiert sind.
Dimmen statt abschalten: was im Ernstfall passiert
Droht im Ortsnetz eine Überlastung, etwa eines Kabels oder Trafos, darf und muss der Netzbetreiber den Strombezug der steuerbaren Geräte in diesem Netzbereich so weit wie nötig verringern. Das ist das „Dimmen“. Abschalten darf er sie nicht: Bei direkter Ansteuerung bleiben jeder Einrichtung mindestens 4,2 kW aus dem Netz. Laut Bundesnetzagentur reicht das, um Wärmepumpen weiter zu betreiben und E-Autos in aller Regel in zwei Stunden für 50 Kilometer nachzuladen. Für große Wärmepumpen und Klimaanlagen über 11 kW gilt ein höherer Wert, laut Bundesnetzagentur derzeit 40 Prozent der Anschlussleistung.
Gedrosselt wird nur, solange die Gefährdung besteht, und danach wird die Leistung schrittweise wieder freigegeben. Licht, Kühlschrank und der übrige Haushaltsstrom sind nicht betroffen – auch dann nicht, wenn die Wärmepumpe am gemeinsamen Hauszähler hängt. Die Bundesnetzagentur rechnet allenfalls mit geringen Einschränkungen.
Es gibt eine Übergangsregel für Netze, in denen dem Netzbetreiber die nötigen Echtzeitdaten noch fehlen: Erwartet er auf Basis seiner Planungsdaten eine Überlastung, darf er vorbeugend steuern. Das ist auf zwei Stunden am Tag und längstens 24 Monate je Netzbereich begrenzt und nur bis Ende 2028 erlaubt; die Mindestleistung bleibt auch dabei. Vor der ersten vorbeugenden Steuerung muss er dich in Textform informieren. Seit dem 1. März 2025 müssen Netzbetreiber Steuerungseingriffe zudem auf einer gemeinsamen Internetplattform veröffentlichen.
Tipp Wer mehrere steuerbare Geräte hat, kann statt der Direktansteuerung ein Energie-Management-System (EMS) wählen. Dann gibt der Netzbetreiber eine gemeinsame Obergrenze vor, und das EMS verteilt sie. Wichtig dabei: Es zählt nur der Bezug aus dem Netz. Strom aus der eigenen Solaranlage oder dem eigenen Speicher wird nicht auf die Grenze angerechnet.
Neu, Bestand, freiwillig: wer mitmachen muss
Entscheidend ist das Datum der Inbetriebnahme. Für steuerbare Geräte, die seit dem 1. Januar 2024 in Betrieb gegangen sind, ist die Teilnahme Pflicht. Ältere Anlagen haben je nach Lage eigene Regeln:
- Freiwillig wechseln: Ältere Wärmepumpen, Wallboxen, Klimaanlagen und Speicher können jederzeit in die neue Regel wechseln; der Netzbetreiber kann das nicht ablehnen. Ein Zurück gibt es nicht.
- Austausch: Wer eine alte Wärmepumpe durch eine neue ersetzt, verliert laut Bundesnetzagentur den Bestandsschutz – auch beim gleichen Modell. Das gilt ebenso bei einer wesentlichen Änderung, etwa einem deutlich stärkeren Speicher.
- Ausnahmen: Nicht teilnehmen müssen zum Beispiel Ladepunkte von Einsatzorganisationen mit Sonderrechten und Wärmepumpen oder Kühlanlagen, die nicht der Raumheizung oder -kühlung dienen, etwa für betriebsnotwendige gewerbliche Zwecke. Geräte, die nachweislich nicht steuerbar sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand steuerbar gemacht werden können, sind ausgenommen, wenn sie bis Ende 2026 in Betrieb gehen.
| Anlage | Gilt die neue Regel? |
|---|---|
| In Betrieb ab 1. Januar 2024, mehr als 4,2 kW | Ja, verpflichtend |
| Vor 2024 in Betrieb, mit bisheriger Steuerungsvereinbarung | Alte Regel bis 31. Dezember 2028, spätestens ab 1. Januar 2029 die neue |
| Vor 2024 in Betrieb, ohne Steuerungsvereinbarung | Nein, dauerhaft ausgenommen |
| Nachtspeicherheizung | Nein, bisherige Regel gilt fort |
| Neu, bis 4,2 kW | Grundsätzlich nein |
Netzentgelt: drei Module statt einer Sparzusage
Im Gegenzug für die Steuerbarkeit zahlst du ein reduziertes Netzentgelt. Das Netzentgelt ist nur ein Teil des Strompreises; es geht nicht um den Arbeitspreis deines Liefervertrags. Die Festlegung BK8-22/010-A sieht drei Module vor:
- Modul 1 (Grundmodul): eine Pauschale von 80 Euro brutto im Jahr plus einer Stabilitätsprämie, die vom Netzentgelt deines Netzbetreibers abhängt. Das Netzentgelt kann dadurch nicht unter null fallen. Wählst du nichts, rechnet der Netzbetreiber Modul 1 ab.
- Modul 2: Der Netzentgelt-Arbeitspreis sinkt auf 40 Prozent, ein Grundpreis entfällt. Voraussetzung ist, dass das Gerät über einen eigenen Zähler gemessen und abgerechnet wird.
- Modul 3: ein zeitvariables Netzentgelt mit drei Preisstufen, abgerechnet seit dem 1. April 2025. Es ist nur zusätzlich zu Modul 1 wählbar und setzt laut Bundesnetzagentur ein intelligentes Messsystem voraus.
Achtung Wie viel am Ende bei dir ankommt, lässt sich nicht pauschal sagen. Die Beträge stehen im Preisblatt deines Netzbetreibers. Der Lieferant muss die Reduzierung auf der Rechnung ausweisen, ist nach der Festlegung aber nicht verpflichtet, sie an dich weiterzugeben – das regelt dein Vertrag. Die Bundesnetzagentur rät, die Geschäftsbedingungen zu prüfen.
Mess- und Steuertechnik: Pflichten und Rechte
Gesteuert wird grundsätzlich über ein intelligentes Messsystem (Smart-Meter-Gateway) mit einer daran angeschlossenen Steuerungseinrichtung. Das verlangt § 14a EnWG, sobald die Messstelle mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet ist. Als Betreiber musst du dafür sorgen, dass dein Gerät diese Technik bekommt und steuerbar bleibt; die Kosten trägst du. Laut Bundesnetzagentur genügt es aber, den Messstellenbetreiber oder den Netzbetreiber mit dem Einbau zu beauftragen. Schon mit dem Auftrag erhältst du das reduzierte Netzentgelt, auch wenn der Einbau später erfolgt.
Weitere Pflichten: Die Inbetriebnahme eines steuerbaren Geräts musst du dem Netzbetreiber vorher mitteilen, ebenso eine geplante Leistungsänderung oder die dauerhafte Stilllegung. Ein Steuerbefehl muss umgesetzt werden und hat Vorrang vor anderen Steuerungsanforderungen, etwa aus einer marktlichen Laststeuerung.
Zur Haftung enthält die Festlegung eine Freistellung: Du als Betreiber musst den Netzbetreiber von möglichen Haftungsansprüchen freistellen, wenn du oder Dritte einen Schaden dadurch erleiden, dass er unter Einhaltung der Vorgaben der Festlegung die Bezugsleistung drosselt. Zwei Ausnahmen nennt die Festlegung. Erstens Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Netzbetreibers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Zweitens sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Netzbetreibers oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Was das bei einem konkreten Schaden bedeutet, ist eine Rechtsfrage des Einzelfalls.
Auf der anderen Seite stehen deine Rechte: Der Netzbetreiber darf den Anschluss einer neuen Wärmepumpe oder Wallbox nicht mehr mit Verweis auf knappe Netzkapazität verzögern oder ablehnen. Die Mindestleistung ist ein Anspruch. Und ein Netzbetreiber, der steuern musste und mit weiteren Eingriffen rechnet, muss das in seiner Ausbauplanung berücksichtigen und unverzüglich Abhilfe prüfen.
Kein Stromausfall: Verhältnis zu PV, Speicher und E-Auto
Dimmen ist das Gegenteil eines Blackouts: Das Netz funktioniert, es wird nur an einer Stelle knapp, und die steuerbaren Geräte bekommen vorübergehend weniger Leistung. Die Bundesnetzagentur betont, dass durch Wärmepumpen und E-Autos keine Stromausfälle drohen – die Regel soll örtliche Überlastungen gerade verhindern. Fällt dagegen wirklich der Strom aus, hilft § 14a nicht weiter. Was dann mit deiner Heizung passiert, erklärt der Artikel Welche Heizung läuft bei Stromausfall?.
Zur Solaranlage: Die Festlegungen betreffen nur den Strombezug aus dem Netz, nicht die Einspeisung. Eine PV-Anlage muss deswegen laut Bundesnetzagentur nicht abschalten, und ein Speicher wird im Steuerungsfall nicht gezwungen, ins Netz einzuspeisen. Warum eine PV-Anlage bei einem echten Netzausfall trotzdem stillsteht, steht in PV-Anlage und Heimspeicher bei Stromausfall.
Zum E-Auto: Die private Wallbox ist eine steuerbare Einrichtung, öffentliche Ladesäulen sind es nicht. Weil § 14a nur den Strombezug betrifft, sagt er nichts über das Zurückspeisen aus dem Auto. Was bidirektionales Laden heute kann und was nicht, ordnet E-Auto im Stromausfall ein. Wenn nach einem echten Ausfall der Strom zurückkommt, helfen die Hinweise in Wenn der Strom zurückkommt.
Häufige Fragen
Kann der Netzbetreiber meine Wärmepumpe ganz abschalten?
Nach den neuen Regeln nicht. Er darf den Strombezug bei drohender Überlastung drosseln, muss aber eine Mindestleistung lassen – bei Direktansteuerung 4,2 kW. Für Bestandsanlagen mit alter Vereinbarung gelten bis Ende 2028 die bisherigen Bedingungen.
Gilt das auch für meinen Herd oder den Kühlschrank?
Nein. Erfasst sind nur steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpe, private Wallbox, Klimaanlage und Speicher. Der normale Haushaltsstrom ist laut Bundesnetzagentur nicht betroffen.
Meine Wärmepumpe läuft seit 2021 ohne Steuerungsvertrag. Muss ich etwas tun?
Nach den Festlegungen bleibt eine solche Bestandsanlage dauerhaft von der neuen Regel ausgenommen. Du kannst freiwillig wechseln, aber nicht zurück. Ob ein Wechsel für dich sinnvoll ist, klärst du mit Netzbetreiber und Lieferant.
Spare ich mit § 14a automatisch Geld?
Nicht automatisch. Der Netzbetreiber reduziert das Netzentgelt, aber der Lieferant muss die Reduzierung nach der Festlegung nicht weitergeben. Was bei dir ankommt, hängt von Preisblatt und Liefervertrag ab.
Heißt eine gedimmte Wallbox, dass ein Blackout droht?
Nein. Gedimmt wird, damit ein örtliches Netzstück nicht überlastet – das Netz läuft dabei weiter. Die Bundesnetzagentur sieht durch Wärmepumpen und E-Autos keine drohenden Stromausfälle.
Quellen
- § 14a EnWG – Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen (abgerufen 2. Oktober 2026)Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de · Rechtsgrundlage, Netzentgeltreduzierung im Gegenzug für Steuerung, typische Geräte (Abs. 3), Steuerung über Smart-Meter-Gateway (Abs. 4)
- Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen – Verbraucherinformation zu § 14a EnWG (abgerufen 2. Oktober 2026)Bundesnetzagentur · Dimmen auf 4,2 kW, Haushaltsstrom nicht betroffen, 50 km in zwei Stunden, Zusammenrechnung nur gleicher Kategorie und je Betreiber, Bestand und freiwilliger Wechsel, Austausch Wärmepumpe, PV und Speicher, EMS, Module, Weitergabe durch Lieferanten, Auftrag an Messstellen- oder Netzbetreiber genügt, keine Stromausfälle
- Beschluss BK6-22-300 vom 27.11.2023, Anlage 1: Festlegung zur Durchführung der netzorientierten SteuerungBundesnetzagentur, Beschlusskammer 6 · Definition (Ziff. 2.4.1), Zusammenfassung je Fallgruppe Wärmepumpe bzw. Raumkühlung (2.4.2), Teilnahmepflicht und Ausnahmen (3.1), Steuerung und Mindestleistung (4), Anschlusssicherung (5), Meldepflichten und Veröffentlichung (8), Haftungsfreistellung mit beiden Ausnahmen (9), Übergänge inkl. präventiver Steuerung und Ausnahme bis 31.12.2026 (10)
- Beschluss BK8-22/010-A vom 23.11.2023: Netzentgelte für steuerbare Anschlüsse und Verbrauchseinrichtungen (NSAVER)Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 8 · Tenor Ziff. 1–3 (Module 1 bis 3, 80 Euro plus Stabilitätsprämie, 40 Prozent, kein Grundpreis, Modul 3 ab 01.04.2025), Ziff. 4 (Ausweis durch Lieferanten), Ziff. 6 (Übergang bis 31.12.2028)
- § 13 NAV – Elektrische Anlage (abgerufen 2. Oktober 2026)Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de · Abs. 2 Satz 4: Errichten, Erweitern, Ändern und Instandhalten hinter der Hausanschlusssicherung nur durch Netzbetreiber oder eingetragenes Installationsunternehmen; Satz 5: Ausnahme für Instandhaltungsarbeiten außer zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich Messeinrichtung