Vorsorge denkt meist an Stromausfall und Sturm. Schwieriger wird es, wenn ein Elternteil selbst ausfällt – und bei Alleinerziehenden gleich der ganze Alltag mit. Dieser Artikel ergänzt den Familien-Notfallplan um die Fragen, die dann zählen: Wer weiß Bescheid und holt die Kinder ab, wann hilft die Krankenkasse mit einer Haushaltshilfe, und wer für dein Kind sorgt, falls du stirbst.
Das Wichtigste in Kürze
- Ergänze den Übergabezettel um das, was nur Kinder betrifft: Zeiten, Ansprechpersonen, Kinderarztpraxis.
- Liegst du im Krankenhaus und lebt ein Kind unter 12 im Haushalt, kann die Krankenkasse eine Haushaltshilfe zahlen.
- Bei gemeinsamer Sorge geht sie nach dem Tod eines Elternteils auf den anderen über.
- Einen Vormund für den Fall deines Todes benennst du per Testament. Bestellen muss ihn das Familiengericht.
- Keine Passwörter, PINs oder Diagnosen auf Zettel, die jeder lesen kann.
Drei Lagen, drei verschiedene Fragen
„Wenn mir etwas passiert“ meint selten nur eine Lage. Fällst du für ein paar Stunden aus, etwa nach einem Unfall auf dem Heimweg, geht es darum, dass jemand Bescheid bekommt und die Kinder abholt. Liegst du Tage oder Wochen im Krankenhaus oder in der Reha, muss der Alltag weiterlaufen – Schule, Essen, Wäsche, Termine. Und für den schlimmsten Fall stellt sich die Frage, wer für dein Kind sorgt, wenn du stirbst.
Für jede dieser Lagen gibt es andere Werkzeuge: Absprachen und ein guter Übergabezettel für die ersten Stunden und Tage, die Haushaltshilfe der Krankenkasse für längere Ausfälle und das Familienrecht für die Frage, wer nach deinem Tod für dein Kind sorgt. Vieles davon kostet nur ein Gespräch und eine Stunde Schreibarbeit. Du musst es nicht an einem Abend erledigen – aber es lohnt sich, es überhaupt einmal anzugehen.
Achtung Dieser Artikel gibt allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Ob dir eine Leistung zusteht oder wie das Sorgerecht in deinem Fall aussieht, hängt vom Einzelfall ab. Kläre das mit deiner Krankenkasse, dem Jugendamt, dem Familiengericht oder einer fachkundigen Stelle wie einem Notariat oder einer Anwaltskanzlei.
Die ersten Stunden: wer Bescheid weiß und wer abholt
Ein typischer Ernstfall ist unspektakulär: Du kommst nicht rechtzeitig zur Kita, weil du nach einem Sturz in der Notaufnahme sitzt. Entscheidend ist dann, dass jemand davon erfährt und die Kinder abholen darf. Wie du Abholpersonen bei Kita und Schule hinterlegst und eine Kontaktkette aufbaust, steht im Familien-Notfallplan. Für diesen Fall lohnt ein zweiter Blick: Sind mindestens zwei Personen eingetragen, die tagsüber tatsächlich erreichbar sind und nicht im selben Betrieb arbeiten wie du?
Damit die Nachricht überhaupt ankommt, hilft eine kleine Karte im Portemonnaie, gleich neben dem Ausweis: „Ich versorge Kinder. Bitte im Notfall verständigen:“ mit Name und Nummer deiner Ersatzperson. Namen, Alter oder Schule der Kinder müssen darauf nicht stehen – wer die Karte findet, soll nur wissen, wen er anruft.
Sprich mit den Kindern altersgerecht darüber, wer sie abholt, wenn du einmal nicht kommst, und welches Codewort diese Person kennt. Ein Kind, das die Regel kennt, wartet ruhiger. Wie du solche Gespräche führst, ohne Angst zu machen, beschreibt der Artikel Vorsorge mit Kindern.
Der Übergabezettel: was für Kinder dazugehört
Im Familien-Notfallplan steht schon, was auf den Übergabezettel für deine Ersatzperson gehört und wie du dort Wissen, Zugriff und rechtliches Handeln trennst. Muss jemand für mehrere Tage deine Kinder übernehmen, ergänzt du ihn um das, was nur Kinder betrifft: Stundenplan und Betreuungszeiten, Ansprechpersonen in Kita und Schule, Name und Nummer der Kinderarztpraxis, wo Gesundheitskarte und Impfpass des Kindes liegen, Gewohnheiten beim Essen und Schlafen, Freundinnen, Freunde und Vereine.
Was die Betreuungsperson für dein Kind unterschreiben darf, ist eine eigene Frage. Ob Kita, Schule oder Arztpraxis dafür eine schriftliche Erklärung von dir verlangen, fragst du am besten dort direkt nach. Ein amtliches Muster für den Übergabezettel gibt es nicht. Halte ihn schlicht und aktuell und schreib ein Datum darauf.
| Angabe | Wo sie hingehört | Warum |
|---|---|---|
| Namen und Nummern der Abholpersonen | Kita, Schule, Familienplan, Karte im Portemonnaie | Damit jemand Bescheid bekommt und abholen darf |
| Alltag der Kinder, Termine, Ansprechpersonen | Übergabezettel bei der Vertrauensperson | Damit der Alltag weiterläuft |
| Passwörter, PINs, Kontozugänge | Nicht auf Zettel – sicher hinterlegt | Zugriff ist etwas anderes als Wissen |
| Gesundheitsangaben der Eltern | Notfalldose oder Notfallpass | Für den Rettungsdienst, nicht für jeden |
Tipp Was am Kühlschrank hängt oder in der Schultasche steckt, kann jeder lesen. Dort stehen nur Namen und Nummern – keine Diagnosen, keine Passwörter und nicht mehr über dein Kind als nötig.
Haushaltshilfe: wann die Krankenkasse einspringt
Bei längeren Ausfällen kann die gesetzliche Krankenkasse helfen. Nach § 38 SGB V erhalten Versicherte eine Haushaltshilfe, wenn sie den Haushalt wegen einer Krankenhausbehandlung, einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung – auch der speziellen für Mütter oder Väter – oder wegen häuslicher Krankenpflege nicht weiterführen können. Voraussetzung ist, dass bei Beginn der Hilfe ein Kind im Haushalt lebt, das noch nicht 12 Jahre alt ist oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Laut GKV-Spitzenverband umfasst die Hilfe auch die Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder.
Auch außerhalb dieser Anlässe gibt es Haushaltshilfe, wenn eine schwere Krankheit oder eine akute Verschlimmerung die Haushaltsführung unmöglich macht, etwa nach einer ambulanten Operation. Dafür muss kein Kind im Haushalt leben; der Anspruch gilt dann längstens vier Wochen. Lebt ein Kind unter 12 oder ein behindertes, auf Hilfe angewiesenes Kind im Haushalt, verlängert er sich auf längstens 26 Wochen. Ausgeschlossen ist dieser Weg, wenn bei dir Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt – für die Versorgung des Kindes gilt der Ausschluss aber nicht. Die Satzung deiner Krankenkasse kann zusätzliche Fälle vorsehen.
Zwei Grenzen solltest du kennen. Der Anspruch besteht nur, soweit niemand anderes im Haushalt den Haushalt weiterführen kann. Und wenn die Kasse keine Kraft stellt, erstattet sie eine selbst beschaffte Hilfe in angemessener Höhe – nicht aber für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad, also etwa Großeltern oder Geschwister. Ihnen kann die Kasse Fahrkosten und Verdienstausfall erstatten, wenn das in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer Ersatzkraft steht.
Wer 18 oder älter ist, zahlt laut GKV-Spitzenverband je Tag zehn Prozent der Kosten zu, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Den Antrag stellst du bei deiner Krankenkasse.
Tipp Frag schon jetzt bei deiner Krankenkasse nach, welche Unterlagen sie für die Haushaltshilfe braucht, und leg die Antwort zum Übergabezettel. Im Ernstfall muss die Vertrauensperson dann nicht erst suchen.
Wer für dein Kind entscheidet
Wer deine Kinder betreut, während du im Krankenhaus liegst, tut das in deinem Auftrag. Eine solche Absprache überträgt kein Sorgerecht, auch keine schriftliche. Für den Fall, dass du stirbst, kommt es darauf an, wie die Sorge heute geregelt ist.
Stirbt ein Elternteil und stand euch die Sorge gemeinsam zu, hat sie nach § 1680 BGB der überlebende Elternteil. Stand sie in den dort genannten Fällen dem verstorbenen Elternteil allein zu, geht sie nicht von selbst über: Das Familiengericht überträgt sie dem anderen Elternteil, wenn das dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Eine Vormundschaft ordnet das Familiengericht nach § 1773 BGB an, wenn ein Kind nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn seine Eltern nicht berechtigt sind, es in seinen persönlichen und Vermögensangelegenheiten zu vertreten. Hat der andere Elternteil die Sorge und kann sie ausüben, ist ein Vormund deshalb in der Regel nicht nötig. Für Alleinerziehende und für Paare, die beide gleichzeitig ausfallen könnten, ist die Frage nach dem Vormund besonders wichtig.
Fällst du lebend für längere Zeit aus, etwa nach einem schweren Unfall oder im Koma, hilft eine Sorgerechtsverfügung nicht – sie wirkt erst nach dem Tod. Gibt es dann keinen anderen Elternteil, der die Sorge ausübt, klären deine Vertrauenspersonen mit dem Jugendamt oder dem Familiengericht, wer für dein Kind entscheiden darf. Für deine eigenen Angelegenheiten hilft in dieser Lage eine Vorsorgevollmacht.
Die Sorgerechtsverfügung: was sie kann und was nicht
Was umgangssprachlich Sorgerechtsverfügung heißt, ist rechtlich die Benennung eines Vormunds durch die Eltern. Nach § 1782 BGB können Eltern durch letztwillige Verfügung, also Testament oder Erbvertrag, eine Person als Vormund oder ein Ehepaar als gemeinsame Vormünder benennen. Sie können auch Personen ausdrücklich ausschließen. Voraussetzung ist, dass dir zur Zeit deines Todes die Sorge für Person und Vermögen des Kindes zusteht. Haben beide Eltern sich widersprechende Verfügungen getroffen, gilt die des zuletzt verstorbenen Elternteils.
Wichtig ist die Grenze: Die Verfügung überträgt kein Sorgerecht. Das Familiengericht bestellt den Vormund. An deine Benennung ist es aber weitgehend gebunden: Nach § 1783 BGB darf es die benannte Person ohne ihre Zustimmung nur übergehen, wenn sie nicht bestellt werden kann oder soll, wenn ihre Bestellung dem Wohl des Kindes widersprechen würde, wenn ein Kind ab 14 Jahren widerspricht, wenn sie verhindert ist oder wenn sie sich nicht binnen vier Wochen nach Aufforderung des Gerichts bereit erklärt.
Weil die Benennung ein Testament ist, gelten dessen Formregeln. Die Stadt Hamburg nennt für die handschriftliche Form unter anderem: vollständig selbst von Hand geschrieben, mit Vor- und Zunamen unterschrieben, mit Ort und Datum. Ein Notariat kann dich beraten und die Hinterlegung für dich übernehmen. Ein am Computer ausgefülltes und nur unterschriebenes Formular erfüllt diese handschriftliche Form nicht.
Damit die Verfügung gefunden wird, kannst du sie bei der benannten Person aufbewahren oder beim Nachlassgericht in besondere amtliche Verwahrung geben. Hamburg nennt dafür eine Festgebühr von 75 Euro. Sprich vorher mit der Person, die du benennen willst – und, je nach Alter, mit deinem Kind.
Achtung Eine Sorgerechtsverfügung wirkt erst nach deinem Tod – und nur, wenn dann niemand mehr die elterliche Sorge hat. Sie bindet das Familiengericht nicht in jedem Fall und macht die benannte Person nicht automatisch zum Vormund. Lass dich beim Formulieren beraten, etwa von einem Notariat oder einer Anwaltskanzlei.
Einmal klären, einmal im Jahr prüfen
Statt eines Musters hilft eine Liste der Punkte, die du klären solltest. Arbeite sie in Ruhe ab, nicht alles an einem Abend.
Leg den Übergabezettel dorthin, wo auch deine Dokumentenmappe liegt, und prüfe beides einmal im Jahr. Nach Umzug, Trennung, Schulwechsel oder wenn eine Vertrauensperson wegzieht, sofort.
- Wer holt die Kinder ab, wenn du nicht kommst? Mindestens zwei Personen, bei Kita und Schule hinterlegt.
- Wer übernimmt für einige Tage oder Wochen den Alltag – und hat diese Person zugesagt und den Übergabezettel?
- Liegt eine Notfallkarte mit der Nummer deiner Ersatzperson im Portemonnaie?
- Weißt du, was deine Krankenkasse für eine Haushaltshilfe braucht?
- Wie ist das Sorgerecht für dein Kind gerade geregelt – gemeinsam oder allein?
- Wer soll Vormund werden, wenn du stirbst und niemand mit Sorgerecht mehr da ist? Ist das in Testamentsform festgehalten und auffindbar?
- Wer ist die Ersatzperson, falls die erste verhindert ist?
Häufige Fragen
Bekommt die Oma Geld von der Krankenkasse, wenn sie die Kinder betreut?
Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad erstattet die Kasse keine Kosten für die Haushaltshilfe selbst. Sie kann aber Fahrkosten und Verdienstausfall erstatten, wenn das in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer Ersatzkraft steht.
Mein Kind ist schon 13. Gibt es dann keine Haushaltshilfe?
Bei Krankenhaus, Vorsorge, Reha oder häuslicher Krankenpflege setzt der gesetzliche Anspruch ein Kind unter 12 oder ein behindertes, auf Hilfe angewiesenes Kind voraus. Bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung gibt es unabhängig davon bis zu vier Wochen Haushaltshilfe, wenn kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt. Die Satzung deiner Krankenkasse kann weitere Fälle vorsehen.
Wir haben das gemeinsame Sorgerecht. Brauchen wir trotzdem eine Sorgerechtsverfügung?
Stirbt einer von euch, hat der andere die Sorge allein. Die Benennung eines Vormunds wird erst wichtig, wenn nach einem Todesfall niemand mehr die Sorge hat, etwa wenn beide Eltern sterben. Ob sie für euch sinnvoll ist, klärt ihr am besten mit einem Notariat.
Hat mein Kind ein Mitspracherecht?
Ja. Ein Kind ab 14 Jahren kann der Bestellung der benannten Person widersprechen; dann darf das Gericht sie übergehen. Sprich deshalb auch mit älteren Kindern, bevor du jemanden benennst.
Quellen
- HaushaltshilfeGKV-Spitzenverband · Anlässe nach § 38 SGB V (Krankenhaus, Vorsorge, Reha – auch für Mütter/Väter –, häusliche Krankenpflege), Kind unter 12, vier Wochen ohne Kindbezug bzw. 26 Wochen mit Kind, Betreuung der Kinder, Verwandte bis zum 2. Grad, Zuzahlung 10 % (5–10 Euro je Tag), Antrag bei der Krankenkasse
- § 1680 BGB – Tod eines Elternteils oder Entziehung des SorgerechtsBundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de · Gemeinsame Sorge geht auf den überlebenden Elternteil über; bei alleiniger Sorge Übertragung durch das Familiengericht, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht
- § 1773 BGB – Voraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des VormundsBundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de · Familiengericht ordnet Vormundschaft an, wenn ein Kind nicht unter elterlicher Sorge steht oder die Eltern es nicht vertreten dürfen
- § 1782 BGB – Benennung und Ausschluss als Vormund durch die ElternBundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de · Benennung per letztwilliger Verfügung, Ausschluss, Sorge zur Zeit des Todes als Voraussetzung, Widerspruch zweier Verfügungen
- § 1783 BGB – Übergehen der benannten PersonBundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de · Abschließende Gründe, aus denen das Familiengericht die benannte Person übergehen darf, darunter Kindeswohl, Widerspruch ab 14 Jahren, vier Wochen Frist
- Sorgerechtsverfügung bei Gericht hinterlegenFreie und Hansestadt Hamburg (hamburg.de) · Benennung durch Testament oder Erbvertrag, handschriftliche Form, Verwahrung beim Nachlassgericht, Festgebühr 75 Euro, Beratung durch Notare und Anwälte