Die meisten Vorsorgethemen drehen sich um Wasser, Strom und Vorrat. Dieses hier dreht sich um die Frage, wer für dich entscheidet, wenn du selbst es nach einem Unfall oder bei schwerer Krankheit nicht mehr kannst. Der Artikel erklärt die vier Werkzeuge, die das deutsche Recht dafür kennt, und wie du sie im Ernstfall auffindbar machst. Er gibt Informationen, keine Rechtsberatung – für deinen Einzelfall sind Notariat, Anwaltskanzlei, Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde die richtigen Stellen.
Das Wichtigste in Kürze
- Ohne Vollmacht dürfen weder Ehepartner noch Kinder dich rechtsverbindlich vertreten – mit einer engen Ausnahme.
- Das Notvertretungsrecht für Ehegatten gilt nur für Gesundheitsfragen und höchstens sechs Monate.
- Für Bankgeschäfte rät das Justizministerium zusätzlich zur Konto-/Depotvollmacht direkt bei deiner Bank.
- Eine Patientenverfügung muss schriftlich sein und konkrete Situationen beschreiben, keine allgemeinen Wünsche.
- Das Zentrale Vorsorgeregister kostet einmalig ab 20,50 € und macht deine Vollmacht für Gerichte und Ärzte auffindbar.
Warum das Vorsorge ist – nicht nur im Alter
Ein Unfall, eine schwere Krankheit oder das Alter können dazu führen, dass du deine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kannst. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) betont in seiner Broschüre zum Betreuungsrecht ausdrücklich, dass das auch jüngere Menschen betrifft, etwa nach einer plötzlichen Erkrankung oder einem Unfall. Vorsorge sei deshalb nicht nur eine Frage des Alters.
Viele verlassen sich darauf, dass Partner oder Kinder schon alles regeln werden. Das BMJ stellt klar: Wenn rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen gefordert sind, können weder die Ehepartnerin oder der Ehepartner noch die Kinder dich gesetzlich vertreten. Dann bestellt das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuerin oder einen Betreuer. Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmst du selbst, wer das übernimmt – liegt sie für die nötigen Bereiche vor und ist die Person bereit, braucht es kein Betreuungsverfahren.
Was Ehepartner seit 2023 dürfen – und was nicht
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es eine Ausnahme: das Notvertretungsrecht für Ehegatten nach § 1358 BGB. Es greift, wenn ein Ehegatte „aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen“ kann. Dann darf der andere in Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe einwilligen oder sie ablehnen, Behandlungs- und Krankenhausverträge abschließen und Ansprüche wegen der Erkrankung geltend machen. Die Ärzte sind ihm gegenüber insoweit von der Schweigepflicht entbunden.
Die Grenzen stehen im selben Paragrafen. Das Recht gilt nur für die Gesundheitssorge. Es besteht nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben, wenn bekannt ist, dass der Erkrankte eine Vertretung durch den Partner ablehnt oder schon jemanden bevollmächtigt hat, oder wenn ein Betreuer bestellt ist. Und es endet spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, den der Arzt festgestellt hat. Der Arzt muss die Voraussetzungen schriftlich bestätigen und das Dokument dem vertretenden Ehegatten aushändigen.
Achtung Das Notvertretungsrecht ersetzt keine Vollmacht. Konto, Mietvertrag oder Behördenpost deckt es nicht ab, unverheiratete Paare gar nicht. Wer die Notvertretung nicht will, kann den Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister eintragen lassen.
Die Vorsorgevollmacht: wen du bestimmst
Mit einer Vorsorgevollmacht beauftragst du eine Vertrauensperson, im Bedarfsfall für dich zu handeln – je nach Umfang bei Gesundheit, Wohnung, Behörden, Geld. Eine allgemeine Formvorschrift gibt es laut BMJ nicht, schriftlich ist aber schon wegen der Beweiskraft dringend zu empfehlen. Sie muss nicht handschriftlich sein, die eigenhändige Unterschrift mit Ort und Datum sollte aber nie fehlen.
Für einige Entscheidungen verlangt das Gesetz mehr: Soll die Person etwa in eine ärztliche Maßnahme einwilligen dürfen, bei der Lebensgefahr besteht, oder über eine Unterbringung entscheiden, muss die Vollmacht schriftlich sein und diese Befugnisse ausdrücklich nennen (§ 1820 Absatz 2 BGB). Für Grundstücksgeschäfte ist eine öffentliche Beglaubigung nötig, für die Aufnahme von Verbraucherkrediten eine notarielle Beurkundung.
Die wichtigste Voraussetzung ist Vertrauen. Die bevollmächtigte Person wird vom Gericht weitgehend nicht kontrolliert. Das BMJ nennt Schutzmöglichkeiten: verschiedene Personen für verschiedene Aufgaben, bestimmte Geschäfte nur gemeinsam erlauben oder ganz ausschließen, Rechenschaft gegenüber einer weiteren Vertrauensperson verlangen. Sinnvoll ist außerdem eine Ersatzperson, falls die erste im Ernstfall verhindert ist.
Video: Erklärfilm - Vorsorgevollmacht (Justiz NRW) – Erklärfilm der Justiz Nordrhein-Westfalen (eineinhalb Minuten): Nach einem Schlaganfall regelt der Sohn mit Vorsorgevollmacht die Angelegenheiten seiner Mutter – ohne Betreuungsverfahren.
Bankgeschäfte: eine eigene Vollmacht bei der Bank
Auch wenn deine Vorsorgevollmacht Geldangelegenheiten umfasst, rät das BMJ, für Konto und Depot zusätzlich den Vordruck „Konto-/Depotvollmacht – Vorsorgevollmacht“ deiner Bank oder Sparkasse zu nutzen. Darin sind die wichtigen Bankgeschäfte einzeln aufgeführt. Um praktischen Problemen vorzubeugen, erteilst du sie am besten in der Filiale in Anwesenheit eines Bankmitarbeitenden.
Nimm die bevollmächtigte Person gleich mit: Die Bank muss sie anhand eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses identifizieren. Widerrufst du die Vollmacht später, musst du das der Bank unverzüglich schriftlich mitteilen. Gerade in einer Krise, in der Rechnungen, Miete und Einkäufe weiterlaufen, ist diese Vollmacht oft die, die zuerst gebraucht wird.
Betreuungsverfügung: wenn du niemandem alles anvertrauen willst
Wer sich nicht sicher ist, ob er jemandem eine Vollmacht geben kann, sollte laut BMJ lieber eine Betreuungsverfügung aufsetzen. Darin legst du fest, wen das Betreuungsgericht zum Betreuer bestellen soll – oder wen auf keinen Fall. Nach § 1816 BGB muss das Gericht deinem Wunsch folgen, außer die Person ist ungeeignet. Wer eine solche Verfügung besitzt, muss sie dem Gericht übermitteln, sobald er von einem Betreuungsverfahren erfährt.
In die Betreuungsverfügung gehören auch Wünsche zur Lebensführung, etwa ob du im Pflegefall zu Hause oder in einem Heim versorgt werden willst. Der Unterschied zur Vollmacht: Ein Betreuer wird vom Gericht bestellt, in einem genau festgelegten Aufgabenkreis. Beides lässt sich verbinden, etwa für den Fall, dass die Vollmacht einen Bereich nicht abdeckt.
Patientenverfügung: konkret statt allgemein
In einer Patientenverfügung legst du im Voraus fest, ob du in bestimmte Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligst oder sie ablehnst (§ 1827 BGB). Sie muss schriftlich sein und eigenhändig unterschrieben werden. Du kannst sie jederzeit formlos widerrufen. Sie gilt unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung, und niemand darf dich zu ihr verpflichten oder sie zur Bedingung eines Vertrags machen.
Entscheidend ist die Genauigkeit. Das BMJ rät von Formulierungen wie „qualvolles Leiden“ oder „Apparatemedizin“ ab, weil sie nichts darüber sagen, was für dich erträglich ist. Beschreibe stattdessen Situationen, etwa die Sterbephase, einen dauerhaften Verlust der Einsichts- und Kommunikationsfähigkeit oder das Endstadium einer unheilbaren Krankheit, und was dann gelten soll, zum Beispiel für künstliche Ernährung oder Beatmung.
Trifft die Verfügung nicht auf die Lage zu, muss dein Vertreter deine Behandlungswünsche oder deinen mutmaßlichen Willen ermitteln – frühere Äußerungen zählen dabei. Deshalb empfiehlt das BMJ, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht für Gesundheitsfragen zu verbinden und sie vorher mit deiner Hausärztin oder deinem Hausarzt zu besprechen.
Aufbewahren, registrieren, einen Hinweis bei dir tragen
Eine Vollmacht nützt nur, wenn sie im Ernstfall da ist. Das BMJ nennt drei Wege: an einem leicht zugänglichen Ort, den die bevollmächtigte Person kennt, direkt bei ihr mit der Absprache, sie nur im vereinbarten Fall zu nutzen, oder bei einer weiteren Vertrauensperson, die sie dann aushändigt. Zur Patientenverfügung rät das BMJ, einen Hinweis bei dir zu tragen, wo sie liegt – etwa ein Kärtchen im Portemonnaie – und bei der Aufnahme ins Krankenhaus darauf hinzuweisen.
Im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer kannst du eintragen lassen, dass es eine Vollmacht, Betreuungs- oder Patientenverfügung gibt und wer deine Vertrauenspersonen sind. Die Urkunde selbst wird dort nicht hinterlegt. Betreuungsgerichte fragen das Register ab, seit 2023 auch Ärztinnen und Ärzte, wenn es um eine dringende Behandlung geht. Ein Hinweis auf das Dokument lässt sich außerdem in der Arztpraxis auf der elektronischen Gesundheitskarte speichern. Kopien gehören in deine Dokumentenmappe.
| Zahlungsweise | Online-Antrag | Antrag per Post |
|---|---|---|
| Lastschrift | 20,50 € | 23,50 € |
| Überweisung | 23,00 € | 26,00 € |
| Je weitere Vertrauensperson | 3,50 € | 4,00 € |
Formulare, Beratung und wann ein Notar sinnvoll ist
Die BMJ-Broschüre „Betreuungsrecht“ enthält Muster für Vorsorgevollmacht, Konto-/Depotvollmacht und Betreuungsverfügung zum Heraustrennen. Die Broschüre „Patientenverfügung“ bietet bewusst kein fertiges Formular, sondern Textbausteine, aus denen du deine eigenen Festlegungen formulierst. Die Verbraucherzentralen haben ein kostenloses Online-Werkzeug auf Grundlage der BMJ-Vorlage; gültig wird das Ergebnis erst, wenn du es ausdruckst und unterschreibst.
Anwaltlichen oder notariellen Rat empfiehlt das BMJ besonders bei größerem Vermögen, Immobilien, mehreren Bevollmächtigten oder genauen Handlungsanweisungen. Eine notarielle Beurkundung kann zudem belegen, dass du beim Unterschreiben geschäftsfähig warst. Hilfe beim Formulieren bieten auch Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden. Die Behörde beglaubigt deine Unterschrift für 10 Euro.
Notargebühren richten sich nach Umfang und Vermögen: Für die Beurkundung einer Vollmacht nennt das BMJ mindestens 60 Euro und höchstens 1.735 Euro, bei einem Vermögen von 50.000 Euro 115 Euro für eine umfassende Vorsorgevollmacht, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Nimm dir für all das Zeit und lass dich nicht drängen – eine Vollmacht ist normalerweise nicht eilig, sie muss nur da sein, bevor sie gebraucht wird.
Häufige Fragen
Ich bin verheiratet. Brauche ich dann überhaupt eine Vollmacht?
Das Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB gilt nur für Gesundheitsfragen und höchstens sechs Monate. Für Geld, Wohnung und Behörden braucht dein Partner weiterhin eine Vollmacht oder eine gerichtliche Bestellung.
Muss ich zum Notar?
In der Regel nicht, eine schriftliche und unterschriebene Vollmacht genügt oft. Für Grundstücksgeschäfte braucht es mindestens eine öffentliche Beglaubigung, für Verbraucherkredite eine notarielle Beurkundung. Bei Immobilien oder größerem Vermögen empfiehlt das BMJ Beratung.
Wird meine Vollmacht beim Vorsorgeregister aufbewahrt?
Nein. Das Register speichert nur, dass es eine Vollmacht oder Verfügung gibt und wer deine Vertrauenspersonen sind. Das Original musst du selbst so aufbewahren, dass es im Ernstfall greifbar ist.
Wie oft sollte ich meine Patientenverfügung erneuern?
Pflicht ist es nicht. Das BMJ hält es aber für sehr empfehlenswert, sie in Abständen, zum Beispiel jährlich, zu bestätigen oder anzupassen.
Quellen
- § 1358 BGB – Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der GesundheitssorgeBundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de · Voraussetzungen, Umfang und Grenzen des Ehegatten-Notvertretungsrechts: nur Gesundheitssorge, Ausschlussgründe, höchstens sechs Monate, schriftliche ärztliche Bestätigung
- § 1827 BGB – PatientenverfügungBundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de · Begriff und Schriftform der Patientenverfügung, formloser Widerruf, mutmaßlicher Wille, keine Pflicht, gilt auch für Bevollmächtigte
- Betreuungsrecht – mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht (Broschüre, PDF, Juli 2025)Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) · Auch jüngere Menschen betroffen, keine gesetzliche Vertretung durch Angehörige, Form der Vollmacht, § 1820 Abs. 2, Beglaubigung und Beurkundung mit Gebühren, Konto-/Depotvollmacht, Missbrauchsschutz, Aufbewahrung, Betreuungsverfügung (§ 1816), Muster
- Patientenverfügung (Broschüre, PDF, Juli 2025)Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) · Schriftform, konkrete Situationen statt allgemeiner Formulierungen, Hinweis bei sich tragen, Registerabfrage durch Ärzte seit 2023, Kombination mit Vorsorgevollmacht, regelmäßige Bestätigung, Textbausteine
- Kosten einer RegistrierungBundesnotarkammer – Zentrales Vorsorgeregister · Einmalige Registrierungsgebühren online und per Post, Zuschlag je Vertrauensperson, Registrierung eines Ehegattenwiderspruchs
- Online-Vorsorgevollmacht: Jetzt kostenlos erstellen und vorsorgenVerbraucherzentrale · Kostenloses Online-Werkzeug auf Grundlage der BMJ-Vorlage; erst ausgedruckt und unterschrieben gültig, ersetzt keine Beratung
