Vieles, was heute im Wertstoffhof landet, wäre ohne Nachschub kaum zu ersetzen. Dieser Artikel aus der Reihe „Kaltstart – Wissen für danach“ zeigt, welche Teile aus Altgeräten und Gebäuden sich lohnen und wie du sie zerlegst, sortierst und lagerst. Und er sagt, wo Schluss ist: bei Asbest, beschädigten Akkus, Hochspannung, einsturzgefährdeten Häusern und bei allem, was dir nicht gehört.
Das Wichtigste in Kürze
- Geborgen wird nur Eigenes, Aufgegebenes oder Überlassenes – herrenlos macht erst der Verzichtswille des Eigentümers.
- Lohnend sind fertige Bauteile: Motoren, Zahnräder, Lager, Federn, Kabel, Schrauben, Magnete.
- Bauteile aus der Zeit vor dem Asbestverbot 1993 nicht brechen, sägen oder schleifen.
- Lithium-Akkus nicht öffnen, Netzteile und Mikrowellen geschlossen lassen, Lampen getrennt zurückgeben.
- Beschädigte Gebäude nie betreten – auch nicht, um etwas herauszuholen.
Bergen heißt: nutzen, was schon da ist
Wenn Nachschub dauerhaft ausbleibt, werden Dinge wertvoll, die heute achtlos entsorgt werden: der Motor aus der kaputten Waschmaschine, die Schrauben aus einem alten Regal, das Glas aus einem ausgebauten Fenster. Bergen heißt, solche Teile gezielt auszubauen, zu sortieren und für später aufzuheben. Das spart Material, das womöglich niemand mehr herstellt, und schärft den Blick dafür, wie Dinge gebaut sind.
Dieser Artikel ordnet, welche Teile sich erfahrungsgemäß lohnen, wie du sie lagerst und wo die Grenzen liegen. Die Grenzen sind zweierlei: Stoffe und Bauteile, die krank machen, brennen oder Strom führen – und Dinge, die dir nicht gehören. Wo eine Aussage nur auf Handwerkswissen beruht und nicht auf einer amtlichen Quelle, steht das dabei.
Wem es gehört: nur Eigenes, Aufgegebenes oder Geschenktes
Die harte Grenze vorab: Geborgen wird nur, was dir gehört, was sein Eigentümer erkennbar aufgegeben hat oder was dir jemand mit seinem Einverständnis überlässt. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt das in zwei kurzen Vorschriften. § 959 BGB lautet: „Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.“ Und § 958 Abs. 1 BGB: „Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.“
Entscheidend ist also die Absicht des Eigentümers, nicht der Zustand der Sache. Ein Haus, das nach einer Flut leer steht, ein Auto am Straßenrand, ein Gerät im offenen Schuppen – nichts davon ist herrenlos, nur weil gerade niemand da ist. Nach § 958 Abs. 2 BGB wird das Eigentum außerdem nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder das Aneignungsrecht eines anderen verletzt. Bist du unsicher, fragst du – und lässt die Sache liegen, bis du eine Antwort hast.
Das Strafrecht zieht die Linie deutlich. Wer bei einem Diebstahl „einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt“, begeht nach § 243 StGB in der Regel einen besonders schweren Fall, bedroht mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren. Wer bei einem Landfriedensbruch plündert, erfüllt nach § 125a StGB ebenfalls in der Regel einen besonders schweren Fall. Dieser Artikel ist ausdrücklich keine Anleitung dafür, sondern das Gegenteil.
Achtung Rechtslage heute: Herrenlos wird eine bewegliche Sache nur, wenn der Eigentümer auf sie verzichten will (§ 959 BGB); ein Diebstahl, der einen Unglücksfall ausnutzt, ist nach § 243 StGB in der Regel ein besonders schwerer Fall. Gefahr: Wer aus beschädigten oder verlassenen Häusern etwas holt, macht sich strafbar und begibt sich obendrein in Räume, die einstürzen können. Zuständig: Bei Zweifeln fragst du den Eigentümer, die Hausverwaltung oder die Gemeinde, in einer Katastrophenlage die Einsatzleitung vor Ort.
Was sich in Altgeräten lohnt
Elektrogeräte enthalten nach dem Umweltbundesamt (UBA) wertvolle und teils seltene Rohstoffe wie Kupfer, Aluminium, Gold oder Neodym. Für den Eigenbedarf zählen aber weniger die Rohstoffe als die fertigen Bauteile – Dinge, die sich ohne Fabrik kaum nachbauen lassen. Die folgende Liste ist Handwerkswissen aus Werkstatt und Reparaturpraxis, keine amtliche Aufstellung:
Wie ein Motor zum Generator wird, erklärt der Artikel „Motor als Generator: Strom aus dem Fahrraddynamo“, wie Zahnräder Drehzahl gegen Kraft tauschen, der Artikel „Zahnräder und Übersetzung“. Starke Magnete, etwa aus Festplatten, schnappen kräftig zusammen und können Finger einklemmen; bewahre sie einzeln und getrennt von Elektronik auf.
- Elektromotoren aus Waschmaschinen, Bohrmaschinen, Ventilatoren oder Scheibenwischern – als Antrieb oder als kleiner Generator
- Zahnräder, Riemen und Riemenscheiben aus Druckern, Küchenmaschinen und Getrieben
- Kugellager aus Motoren, Lüftern, Rollen und Fahrrädern
- Federn aus Druckern, Türschließern und Klammern
- Kabel und Litzen: Kupfer zum Verbinden, Binden und Flicken
- Schrauben, Muttern, Scheiben und Bleche, nach Größe sortiert
- Magnete aus Lautsprechern, Festplatten und Motoren
- LEDs, Schalter und Steckverbinder für einfache Schaltungen an Kleinspannung
Holz, Glas und Metall: was aus Möbeln und Bauteilen taugt
Aus eigenen Möbeln, einem Schuppen, den du selbst abbaust, oder einem Bauteil, das dir jemand überlässt, gewinnst du Rohstoffe, die sonst gekauft werden müssten. Massivholz aus alten Möbeln, Balken und Dielen ist oft gut abgelagert. Fensterglas taugt für ein Frühbeet oder einen Solarkocher. Werkzeugstahl steckt in alten Feilen, Sägeblättern und Blattfedern; daraus lassen sich Klingen und Meißel schleifen. Auch das ist Handwerkswissen ohne eigene amtliche Quelle.
Beim Ausbau ziehst du Nägel und Schrauben zuerst, damit Säge und Hobel heil bleiben, und fasst Glas nur mit Handschuhen und Schutzbrille an. Was lackiert, beschichtet oder imprägniert ist, verbrennst du nicht im Ofen – bei alten Anstrichen weißt du nicht, was darin steckt. Wie du Werkzeug scharf hältst und Holz von Hand bearbeitest, steht in den Artikeln „Werkzeug schärfen und pflegen“ und „Holz bearbeiten ohne Maschinen“.
Ein beschädigtes Gebäude betrittst du nicht – auch nicht das eigene, solange niemand die Standsicherheit geprüft hat. Decken, Wände und Dächer können nachgeben, lose Teile herabfallen, und niemand weiß, dass du drin bist. Ob ein Haus wieder betreten werden darf, entscheiden Feuerwehr, THW oder ein Statiker; mehr dazu in den Artikeln „Nach dem Hochwasser“ und „Erdbeben in Deutschland“.
Gebäude: Asbest und alte Mineralwolle nicht anfassen
In Deutschland sind Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung von Asbest laut UBA seit dem 31. Oktober 1993 verboten. Vorher wurde er in großen Mengen verbaut, besonders in den 1960er und 1970er Jahren, überwiegend als Asbestzement. Er steckt laut UBA in Dach- und Fassadenplatten, Blumenkästen, Fallrohren, Bodenbelägen und Nachtspeicheröfen, aber auch in Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern – dort ist er mit bloßem Auge nicht erkennbar.
Asbest ist nach dem UBA eindeutig krebserregend. Die feinen Fasern werden leicht eingeatmet und können lange in der Lunge bleiben; bis zu einer Erkrankung können etwa 30 Jahre vergehen. Fest gebundener Asbest ist bei normaler Nutzung unbedenklich, kritisch wird es beim Bohren, Sägen, Schleifen, Fräsen, Brechen oder Zerschlagen – also genau bei dem, was Bergen ausmacht. Für jedes Bauteil aus der Zeit vor dem Verbot gilt deshalb: nicht zerlegen, nicht brechen, nicht mitnehmen.
Ähnlich ist es mit Dämmwolle. Mineralwolle, die vor 1996 hergestellt wurde, gilt nach einem Factsheet des UBA als „alte“ Wolle: Sie wurde in den 1990er Jahren als potenziell krebserzeugend eingestuft und darf seit dem 1. Juni 2000 nicht mehr hergestellt und verwendet werden. Ob Wolle, die zwischen 1996 und Juni 2000 eingebaut wurde, alt oder neu ist, lässt sich auf der Baustelle nicht sicher sagen. Ausgebaute alte Mineralwolle ist gefährlicher Abfall.
Achtung Rechtslage heute: Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Bauteilen dürfen laut UBA nur zugelassene Firmen mit Sachkundenachweis ausführen; die Technische Regel TRGS 519 gilt auch für Privatleute. Gefahr: Asbestfasern und alte Mineralfasern werden beim Brechen und Schleifen frei und können Krebs auslösen – sehen oder riechen kannst du sie nicht. Zuständig: eine Fachfirma für Asbestsanierung; Auskunft geben die Umweltbehörden der Länder und viele Kommunen.
Geräte: Akkus, Lampen und Netzteile
Lithium-Akkus stecken heute in fast jedem Gerät. Beschädigte Batterien können laut Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) gesundheitsschädliche Gase freisetzen oder sich entzünden; Stöße, Quetschungen, Hitze, Überladen und auch eine Tiefentladung auf null Prozent schaden ihnen. Die BAM rät, Lithium-Batterien nicht zu öffnen, weil Elektrolyte und Leitsalze darin giftig sind. Ein Akku, in den andere Zellen eingebaut wurden, ist nach der BAM nicht mehr sicherheitsgeprüft.
Ein Akku, der heiß wird, obwohl er nicht lädt, oder aus dem Gas austritt, ist laut BAM gefährlich. Verformte, ausgasende kleine Lithium-Batterien legst du nach der BAM am besten in einen Behälter mit sehr viel Wasser; bei großen, etwa vom E-Bike, rufst du gegebenenfalls die Feuerwehr. Unbeschädigte Akkus kannst du weiter nutzen, solange sie im passenden Gerät mit dem passenden Ladegerät arbeiten.
Lampen gehören nicht in die Bastelkiste. Das UBA nennt Quecksilber in Energiesparlampen als gesundheitsgefährdenden Stoff und verlangt, Lampen, Batterien und Akkus vor der Rückgabe eines Altgeräts zerstörungsfrei zu entnehmen, damit keine Brände und Quecksilberkontaminationen entstehen. Netzteile, Mikrowellen, Röhrenfernseher und Blitzgeräte öffnest du nicht: Nach Werkstatterfahrung können Kondensatoren darin auch nach dem Ausstecken eine gefährliche Ladung halten. Solche Geräte gibst du als Ganzes zurück.
Achtung Rechtslage heute: Elektroaltgeräte dürfen laut UBA nicht in Hausmüll, Sperrmüll oder Metallschrott; Wertstoffhof und Handel nehmen sie kostenlos zurück. Gefahr: Beschädigte Lithium-Akkus können brennen und giftige Gase abgeben, Kondensatoren in Netzteilen und Mikrowellen können hohe Spannung speichern, Lampen können Quecksilber enthalten. Zuständig: für Akkus nach der BAM ein autorisierter Händler, für Netzteile und Hochspannungsteile eine Elektrofachkraft, für die Entsorgung Wertstoffhof oder Handel.
Zerlegen, sortieren, lagern
Wie du ein Gerät Schritt für Schritt untersuchst, beschreibt der Artikel „Reparieren statt ersetzen: Fehler eingrenzen“. Zwei Gewohnheiten helfen beim Bergen besonders: Fotografiere jedes Gerät vor dem Öffnen und nach jedem Schritt, dann weißt du später, wie ein Teil saß. Und zieh vorher immer den Stecker und nimm Batterien heraus, soweit das ohne Aufbrechen geht.
Sortiert wird nach Verwendung, nicht nach Herkunft: alle Schrauben einer Größe zusammen, alle Lager zusammen, jeder Motor mit einem Zettel zu Spannung und Herkunft. Kleinteile kommen in beschriftete Gläser oder Dosen, Metallteile trocken und leicht geölt gegen Rost. Lithium-Akkus lagerst du getrennt und nach der BAM nicht in der Nähe von Zündquellen. Wie lange Akkus, Gummi und Kunststoff überhaupt brauchbar bleiben, steht im Artikel „Die Gnadenfrist“.
Was du heute nicht selbst verwerten kannst, gibst du kostenlos am Wertstoffhof oder im Handel ab. Kleine Geräte bis 25 cm Kantenlänge nehmen laut UBA Händler mit mindestens 400 m² Verkaufsfläche für Elektrogeräte und Lebensmittelhändler mit mindestens 800 m² ohne Neukauf zurück. An Schrottsammler, die per Postwurf werben, gibst du nach dem UBA keine Altgeräte ab.
Häufige Fragen
Darf ich Sperrmüll vom Straßenrand mitnehmen?
Das hängt davon ab, ob der Eigentümer die Sachen wirklich aufgegeben hat, und von den Regeln deiner Kommune. Elektrogeräte gehören laut UBA ohnehin nicht in den Sperrmüll. Frag im Zweifel den Eigentümer oder die Abfallberatung.
Woran erkenne ich Asbest?
Oft gar nicht: In Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern ist er laut UBA mit bloßem Auge nicht erkennbar. Bei Bauteilen aus der Zeit vor dem Verbot 1993 gehst du deshalb davon aus, dass sie Asbest enthalten können.
Kann ich alte Handyakkus weiterverwenden?
Unbeschädigte Akkus im passenden Gerät mit passendem Ladegerät ja. Öffnen oder aus fremden Zellen neu zusammensetzen solltest du sie nach der BAM nicht; verformte, heiße oder ausgasende Akkus sind gefährlich.
Ist ein verlassenes Haus nach einer Katastrophe herrenlos?
Nein. Herrenlos wird eine bewegliche Sache nach § 959 BGB nur, wenn der Eigentümer auf sie verzichten will. Wer einen Unglücksfall zum Stehlen ausnutzt, begeht nach § 243 StGB in der Regel einen besonders schweren Diebstahl.
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 958 und 959Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · Wörtlich zitiert: Eigentumserwerb an herrenlosen beweglichen Sachen (§ 958), Aufgabe des Eigentums (§ 959)
- Strafgesetzbuch (StGB), §§ 125a und 243Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · Besonders schwerer Fall des Diebstahls bei Ausnutzung eines Unglücksfalls, drei Monate bis zehn Jahre; Plündern beim Landfriedensbruch
- AsbestUmweltbundesamt (UBA) · Verbot seit 31. Oktober 1993, Einsatzbereiche, krebserregend, Latenz bis etwa 30 Jahre, kritische Bearbeitung, zugelassene Firmen, TRGS 519
- Mineralwolle – Factsheet (PDF)Umweltbundesamt (UBA) · „Alte“ Wolle vor 1996, potenziell krebserzeugend, Verbot seit 1. Juni 2000, Zeitraum 1996 bis 2000 unklar, gefährlicher Abfall
- Wohin mit dem Elektroschrott? Alte Elektrogeräte richtig entsorgenUmweltbundesamt (UBA) · Rohstoffe inkl. Neodym, Quecksilber in Energiesparlampen, Entnahme von Lampen und Akkus, kostenlose Rückgabe, 25 cm, 400 und 800 m², keine Abgabe an Schrottsammler
- Sicherer Umgang mit Lithium-BatterienBundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) · Gase und Entzündung bei Beschädigung, Tiefentladung, nicht öffnen, heiße oder ausgasende Akkus, Wasserbehälter, Feuerwehr, fremde Zellen, Zündquellen
